Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Einsatz von Mitarbeitern von Fremdfirmen. fehlende Kenntnis des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Der Auskunftsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt im Fall der Einsätze Betriebsfremder nicht voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt. Der Auskunftsanspruch kann schon dann bestehen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Daten entweder tatsächlich kennt oder sie, weil sie für ihn einfach zugänglich sind, doch zur Kenntnis nehmen könnte.
Normenkette
BetrVG § 80 Abs. 1-2, § 92 Abs. 2, § 99 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 30.07.2008; Aktenzeichen 5 BV 81/08) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 1 ABN 33/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 30.07.2008 – 5 BV 81/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche des Betriebsrats.
Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein neunköpfiger Betriebsrat gebildet. Zwischen den Beteiligten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und von Mitarbeitern von Fremdfirmen im Betrieb der Arbeitgeberin.
Bereits seit Jahren werden bei der Arbeitgeberin Umpack- und Schrumpfarbeiten im Rahmen von Werkverträgen ausgeführt. Die Arbeitgeberin vergibt jeweils entsprechende Aufträge an Drittunternehmen, die für die Umpack- und Schrumpfarbeiten eigene Mitarbeiter einsetzt. Diese Arbeiten werden nicht im eigentlichen Betriebsgebäude, sondern in einem Nebengebäude, das außerhalb des umzäunten eigentlichen Betriebsgeländes liegt, durchgeführt. In diesem Nebengebäude, das im Eigentum der Arbeitgeberin steht, sind unstreitig einige Betriebsabteilungen der Arbeitgeberin untergebracht, eine größere Fläche ist von der Arbeitgeberin an ein Fitness-Studio vermietet.
Der Schlüssel für das Nebengebäude ist beim Pförtner des Hauptgebäudes deponiert und muss dort in Empfang genommen werden. Es existiert ein Schlüsselausgabebuch, in dem die Ausgabe und die Rückgabe des Schlüssels dokumentiert wird.
Im Februar 2008 interessierte sich für die Umpack- und Schrumpfarbeiten auch die Firma D8 F4 KG, an der ein Betriebsratsmitglied, Herr C1, als Kommanditist beteiligt ist. Ende Februar/Anfang März 2008 vergab die Arbeitgeberin bestimmte Umpack- und Schrumpfarbeiten durch Auftrag zur Probe an die Firma D8 F4 KG. Dieser Auftrag wurde durch die Firma D8 F4 KG in der Zeit vom 29.02.2008 bis zum 05./06.03.2008 fertiggestellt. An dessen Ausführung waren zumindest acht Mitarbeiter/innen der Firma D8 F4 KG beteiligt.
Nach Beendigung des Auftrags erteilte die Firma D8 F4 KG der Arbeitgeberin am 10.03.2008 eine Rechnung über insgesamt 2.904,55 EUR für Umpackarbeiten (Bl. 14 d.A.).
Mit Schreiben vom 13.03.2008 verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin weitere Auskünfte über den Einsatz der Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG. Mit Schreiben vom 17.03.2008 (Bl. 8 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat daraufhin mit, dass die Arbeiten als Testauftrag (Werkvertrag) ausgeführt worden seien, die Erteilung von Folgeaufträgen sei nicht beabsichtigt.
Mit dem am 20.03.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin weitergehende Auskünfte von der Arbeitgeberin geltend.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse auch den der Firma D8 F4 KG erteilten schriftlichen Auftrag vorlegen, da insoweit ein Abgleich mit der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Rechnung erfolgen müsse.
Des Weiteren seien auch Name sowie Einsatzzeiten der beteiligten Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG bekannt zu geben, um nachprüfen zu können, ob gegebenenfalls ein Fall von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vorliege.
Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG nicht auf dem eigentlichen Betriebsgelände eingesetzt worden seien. Das Nebengebäude, in dem die Mitarbeiter der Firma D8 F4 KG tätig geworden seien, sei von der Arbeitgeberin übernommen worden. Dort seien auch die Abteilung Buchhaltung und die Abteilung EDV der Arbeitgeberin untergebracht. Die Mitarbeiter müssten sich beim Pförtner melden, um in das Nebengebäude zu gelangen.
Darüber hinaus existierten Arbeitsanweisungen für Fremdfirmen/Dienstleistungsfirmen (Bl. 22 ff. d.A.), aus denen sich ergebe, dass jeder Auftragnehmer vor der Aufnahme von Arbeiten bei der Arbeitgeberin mit dem Inhalt der Sicherheitsunterweisung und den betriebseigenen Hygienerichtlinien vertraut gemacht werden müsse, um etwaige Fehlverhalten auszuschließen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat Auskunft im Zusammenhang mit dem Einsatz von Arbeitnehmer/innen der Firma D8 F4 KG im Betrieb der Arbeitgeberin wie folgt zu erteilen:
- Vorname und Name der einzelnen in der Zeit vom 29.02.2008 bis 06.03.2008 eingesetzten Mitarbeiter/innen,
- Ein...