Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirkung von Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren anzusehen, weshalb es in den Anwendungsbereich des § 172 ZPO fällt. Zustellungen sind daher an den Prozessbevollmächtigten, dessen Mandat insoweit weiter gilt, vorzunehmen.

In dessen Verantwortungsbereich liegt es auch, den Kontakt zum Mandanten zu halten und ggf. eine Adressermittlung vorzunehmen.

 

Normenkette

ZPO a.F § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO a.F. § 124 Nr. 2; ZPO §§ 172, 120a Abs. 1 S. 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 06.01.2014; Aktenzeichen 3 Ca 628/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.01.2014 - 3 Ca 628/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.

Mit Beschluss vom 08.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.

Mit Schreiben vom 01.10.2013 wurde der Kläger erneut zur Abgabe einer Erklärung über die Einkommensverhältnisse aufgefordert und eine Frist von einem Monat für die Erklärung gesetzt. Diese Aufforderung wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Mit Schreiben vom 07.10.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, ihm sei das an den Kläger weitergeleitete Schreiben des Gerichts seitens der Post zurückgesandt worden mit der Mitteilung, dass der Kläger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln sei und forderte das Gericht auf, die Anschrift des Klägers zu ermitteln. Mit weiterem Schreiben vom 10.10.2013 verwies das Arbeitsgericht Detmold auf das weiterhin bestehende Mandat und die daraus resultierende Verpflichtung, die Anschrift des Mandanten zu ermitteln. Mit Schreiben vom 10.10.2013 vertrat daraufhin der Klägervertreter die Auffassung, das Arbeitsgericht möge die Anfrage an das Einwohnermeldeamt stellen oder dem Prozessbevollmächtigten die Gebühren von 7,00 € erstatten.

Mit Beschluss vom 06.01.2014 hob das Arbeitsgericht daraufhin mangels Mitwirkung des Klägers am Überprüfungsverfahren die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen am 10.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger nunmehr mit der sofortigen Beschwerde vom 13.01.2014, bei Gericht eingegangen am 14.01.2014. In dieser vertrat er die Auffassung, dass dem Kläger rechtliches Gehör zu dem Aufhebungsbeschluss nicht gewährt worden sei, da ihm die Aufforderung zur Stellungnahme über seine derzeitigen Einkünfte tatsächlich nicht zugegangen sei. Mit Nichtabhilfebeschluss v. 14.01.2014 (Bl. 46 der PKH-Akte) hielt das Arbeitsgericht an seiner Rechtsauffassung fest und legte dem Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor. Auf eine Nachfrage der Beschwerdekammer vom 19.02.2013 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger zwar noch an der bisherigen Adresse gemeldet, die Zusendung von Briefsendungen aber wie mitgeteilt gescheitert sei.

II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 3, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 124 Nr. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F., nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 831 a m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen haben, da dieses eng mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist und deshalb in den Anwendungsbereich des § 172 ZPO fällt. Weiterhin besteht insoweit Einigkeit, als das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formelle...

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