Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung in Beschlussverfahren. Einstellung von Arbeitnehmern Mehrheit von Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die wirtschaftliche Bedeutung rechtfertigt es, sich in Beschlussverfahren, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, am Streitwertrahmen des Bestandsschutzverfahrens zu orientieren, weshalb auf die Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zurückgegriffen werden kann.

2. Eine Herabsetzung dieses Wertes kann gerechtfertigt sein, wenn das Beschlussverfahren personelle Einzelmaßnahmen mehrere Arbeitnehmer betreffend zum Gegenstand hat, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und erkennbar keine Besonderheiten aufweisen (Parallelentscheidung zu LAG Hamm, Beschluss vom 13.05.2005 – 10 TaBV 42/05).

 

Normenkette

BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 99; ArbGG (alt) § 12 Abs. 7 S. 1; GKG § 42 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 04.02.2005; Aktenzeichen 1 (3) BV 16/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonal rats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.02.2005 – 1 (3) BV 16/04 – abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 4.611,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung einer vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung begehrt. Von dem angekündigten Antrag des Arbeitgebers waren die Arbeitnehmerin M3xxxxxxxxx mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.145,00 EUR sowie die Arbeitnehmerin H3xxxxx mit einem monatlichen Bruttogehalt von 392,00 EUR betroffen. Das Verfahren wurde durch Antragsrücknahme erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 1.537,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die am 21.02.2005 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrats ist begründet. 8 Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war für das Verfahren auf 4.611,00 EUR festzusetzen.

1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach § 8 Abs. 2 BRAGO.

Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BRAGO erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 27; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bzw. § 42 Abs. 4 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – LAGE § 3 ZPO Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 – 10 TaBV 53/03 –; LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2004 – 10 TaBV 106/04 –; LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 – 13 TaBV 119/04 –; LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 – 13 TaBV 39/05 –) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2005 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 04.02.2005 dem Grunde nach ausgegangen.

Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen.

Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach bei einem Streit über mehrere Einstellungen Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 – 10 TaBV 45/05 –; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 450, 485 ff. m.w.N.).

Insoweit errechnet sich ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge