Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Zahlungspflicht bei Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung
Leitsatz (amtlich)
1. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO demnach derjenige der Beschwerdeentscheidung.
2. Bei der Anordnung einer Ratenzahlung setzt die Zahlungspflicht frühestens mit dem Beginn des auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Monats ein.
3. Bleibt der Zahlungsbeginn ungeregelt und enthält die Bewilligung auch nicht die Nummer des Kontos, auf das die Zahlungen zu überweisen sind, sind die Raten von dem Tag an zu zahlen, an dem der Partei eine Zahlungsaufforderung der Landes- bzw. Bundeskasse zugeht.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2, §§ 117, 118 Abs. 2 S. 4, §§ 119, 571 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 21.12.2017; Aktenzeichen 2 Ca 740/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2017 (2 Ca 740/17) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger beantragte für seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, Weiterbeschäftigung, Zahlung von Restlohn sowie Erteilung eines Zeugnisses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und reichte dazu unter dem 9. Oktober 2017 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. Oktober 2017 ein. Bis zum Erlass der hier angefochtenen Entscheidung bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.328,70 € netto. Eine Mietzahlung von 510,50 € hatte er gegenüber dem Gericht belegt, dagegen nicht die Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder. Auf der Basis dieser Angaben ermittelte das Arbeitsgericht nach Abzug der vorgenannten Mietbelastung sowie des persönlichen Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 345,20 €. Dementsprechend setzte es durch die hier angefochtene Entscheidung eine monatliche Ratenzahlung von 172,00 € fest. Ein Zahlungszeitpunkt wurde nicht bestimmt, ein Zahlungsplan ebenfalls noch nicht übersandt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Begründung, dass er seit dem 1.Januar 2018 nur noch einen Betrag von 880,20 € netto monatlich erhält. Ausweislich des dazu vorgelegten Bescheids der Agentur für Arbeit vom 22. Dezember 2017 erfolgt eine Abzweigung in Höhe von 14,95 € kalendertäglich an die Stadt B gemäß § 48 SGB I (Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht). Das Arbeitsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die sofortige Beschwerde für unbegründet hält, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ein höheres Einkommen gehabt habe, und fragte an, ob die sofortige Beschwerde als Abänderungsantrag ausgelegt werden soll. Der Kläger bat daraufhin um eine Entscheidung über seine sofortige Beschwerde, welcher das Arbeitsgericht durch seinen Beschluss vom 15. Januar 2018 nicht abgeholfen hat mit der Begründung, dass es für die Anordnung der Ratenzahlung auf den Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung ankommt.
II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 8. Januar 2018 ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung von 172,00 € monatlich zu zahlen, weil er hierzu nicht mehr in der Lage ist.
1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist für die Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wie sich bereits aus den Vorschriften der §§ 120 Abs. 1 Satz 2, 120a, 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO ergibt. Im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH, 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - II. 2. b) bb) der Gründe; LAG Hamm, 1. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 - Rn. 21; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn. 1083; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 119 ZPO Rn. 44; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., 2016, Rn. 724). Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm a. a. O.). Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten (vgl. LAG Hamm a. a. O. - Rn. 22; Dürbeck/Gottschalk, a. a. O., Rn. 1083). Liegen solche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sind Belastungen, ...