Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Herausgabe einer Mitarbeiterliste an den Wahlvorstand durch den Arbeitgeber Einwand der fehlenden Betriebsratsfähigkeit Interessenabwägung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wahlvorstand kann seinen Anspruch auf Herausgabe einer Mitarbeiterliste durch den Arbeitgeber nach § 2 Wahlordnung zum BetrVG auch im Wege einstweiliger Verfügung in einem Beschlussverfahren durchsetzen.
2. Der Anspruch des Wahlvorstandes auf Herausgabe der Mitarbeiterliste besteht auch außerhalb der regelmäßigen Betriebsratswahlen, wenn die ursprüngliche regelmäßige Betriebsratswahl rechtzeitig angefochten wurde, auch wenn über diese Anfechtung noch nicht entschieden ist.
Normenkette
ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 85 Abs. 2; Wahlordnung zum BetrVG § 2 Abs. 1; Wahlordnung zum BetrVG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 11.02.2005; Aktenzeichen 4 BVGa 2/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.02.2005 – 4 BVGa 2/05 – abgeändert.
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Wahlvorstand eine Liste (Aufstellung) aller im Betrieb H1xxx beschäftigten Mitarbeiter/-innen zur Verfügung zu stellen, aus der jeweils Vorname und Nachname der Mitarbeiter/-innen sowie das Geschlecht der Mitarbeiter/-innen zu entnehmen ist, ferner deren Geburtsdaten und Nationalität sowie Eintrittsdatum in den Betrieb.
Tatbestand
A
Der antragstellende Wahlvorstand begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber, ihm für die Erstellung der Wählerliste und die Durchführung einer Betriebsratswahl eine vollständige Aufstellung aller in H1xxx beschäftigten Arbeitnehmer/-innen zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber, ein Verein mit Sitz in I1xxxxxx, betreibt mehrere Einrichtungen zur Betreuung insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Außer dem Kinder- und J2xxxxxxxx S4xxxxxxx in I1xxxxxx, einer Außenwohngruppe in W3xxxxx, dem Förderungs- und Ausbildungszentrum M3xxxx (F2x) betreibt der Arbeitgeber das Kinder- und Jugendwohnheim H1xxx, in dem im Jahre 2002 ca. 46 Mitarbeiter beschäftigt waren.
Im Jahre 2002 wählten die Mitarbeiter der Einrichtung in I1xxxxxx einen aus drei Mitgliedern bestehenden Betriebsrat. Am 28.03.2002 wählten auch die im Kinder- und Jugendwohnheim in H1xxx beschäftigten Mitarbeiter einen dreiköpfigen Betriebsrat. Diese Betriebsratswahl wurde vom Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Hagen – 5 BV 13/02 – angefochten mit der Begründung, dass es sich bei der Einrichtung in H1xxx nicht um einen betriebsratsfähigen Betriebsteil handele, alle Einrichtungen des Arbeitgebers bildeten einen einheitlichen Betrieb. Auch die Betriebsratswahl in I1xxxxxx wurde vor dem Arbeitsgericht Iserlohn angefochten. Das Anfechtungsverfahren 5 BV 13/02 Arbeitsgericht Hagen wurde noch vor dem Anhörungstermin am 06.08.2002 wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zum Ruhen gebracht.
In seiner Sitzung vom 27.02.2004 beschloss der Vorstand des Arbeitgebers, die Einrichtung in H1xxx zum Jahresende zu schließen, die Immobilie zu veräußern und die bislang dort ansässigen Wohngruppen zukünftig in angemieteten Objekten unterzubringen. In diesen Wohngruppen sind derzeit noch 23 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei es sich um diplomierte Sozialarbeiter, Pädagoginnen und Erzieherinnen sowie Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte in den einzelnen Objekten handelt. Die nach der Schließung der Einrichtung verbleibenden Verwaltungsaufgaben sollten zentral vom Hauptsitz in I1xxxxxx geregelt werden.
Mit Wirkung zum 01.10.2004 schied das nachgerückte Ersatzmitglied W5xx aus dem Betriebsrat in H1xxx aus, so dass zu diesem Zeitpunkt nur noch die Betriebsratsvorsitzende K2xxxx und das weitere Betriebsratsmitglied E3xxxxxxxxx verblieben. Weitere Ersatzmitglieder waren nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 24.01.2005 (Bl. 18 d.A.) teilte der Betriebsrat dem Geschäftsführer des Arbeitgebers mit, dass eine Neuwahl des Betriebsrates in H1xxx wegen des Absinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder auf zwei beabsichtigt sei. Der vom Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand, bestehend aus den Mitarbeiterinnen W4xxx-L2xxxx, K2xxxx und S1xxxx-xxxxxx, bat den Arbeitgeber mit Schreiben vom 25.01.2005 (Bl. 4 f.d.A.), ihm eine für die Erstellung der Wählerliste nötige Aufstellung aller in H1xxx beschäftigten Arbeitnehmer/-innen bis spätestens 31.01.2005 zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte kam der Arbeitgeber nicht nach. Der Wahlvorstand leitete daraufhin am 04.02.2005 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung seine Forderung auf Mitteilung der erforderlichen Arbeitnehmerdaten weiter geltend machte.
Am 09.02.2005 legte auch das Betriebsratsmitglied E3xxxxxxxxx sein Amt nieder. Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei zur Vorlage einer Mitarbeiterliste nach § 2 Abs. 2 der Wahlordnung verpflichtet. Die vom Arbeitgeber erbetene A...