Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Medienberater, die umsatzbezogen vergütet werden, an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und bezüglich der Gestaltung der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen (Akquisition von Anzeigen) frei sind. Rechtsweg. Freier Medienberater
Leitsatz (redaktionell)
Für Medienberater, die umsatzbezogen vergütet werden, an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden und bezüglich der Gestaltung der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen frei sind, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, § Abs. 3; HGB § 84
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Beschluss vom 30.10.2002; Aktenzeichen 3 Ca 881/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2002 3 Ca 881/02 abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Dortmund verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Provisionszahlung in Anspruch.
Der Kläger war für die Beklagten als Anzeigenberater tätig. Er wurde seiner Behauptung zufolge als freier Mitarbeiter eingestellt; tatsächlich habe jedoch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen.
Die Beklagten betätigen sich als Verlag und Herausgeberin von Zeitschriften und Internetseiten. Aufgabe des Klägers war es, Anzeigen zu akquirieren. Dies geschah ausschließlich telefonisch. Für die Nutzung des von den Beklagten zur Verfügung gestellten oder angemieteten Büros sowie für die Nutzung des Telefons musste der Kläger Kosten und Gebühren entrichten. Die Beklagten vergüteten den Kläger nach Umsatz. Der Kläger erhielt eine Provision für die unmittelbar von ihm vermittelten Geschäfte und für die Umsätze der von ihm angelernten und betreuten Vertriebsgruppe. Die Beklagten unterscheiden zwischen Gruppenleiter, Abteilungsleiter, Büroleiter und Bezirksdirektor. Neben dem Umsatzbonussystem (Strukturvertriebmodell) zahlen sie zusätzlich einen Sonderbonus für den Struktur-Umsatzerfolg.
Die Beklagte zu 2) erteilte dem Kläger unter dem 28.06.2001 eine umsatzbezogene Provisionsgutschrift in Höhe von 375,11 DM. Die gutgeschriebenen Boni rechnete sie mit 13.972,50 DM ab. Abzüglich Gebühren und Kosten sowie einschließlich 16 % Mehrwertsteuer ergab sich für den Kläger ein Gesamtauszahlungsbetrag von 16.525,77 DM. Die Beklagte zu 2) erteilte dem Kläger unter dem 28.06.2001 eine umsatzbezogene Provisionsgutschrift von 125,04 DM. Die ihm gutzuschreibenden Boni errechnete sie mit 4.657,50 DM. Abzüglich Gebühren und Kosten sowie einschließlich 16 % Mehrwertsteuer errechnete die Beklagte zu 2) einen Gesamtauszahlungsbetrag zugunsten des Klägers von 5.508,59 DM. Auf beiden Provisionsgutschriften heißt es, eine Auszahlung sei derzeit nicht möglich, da man auf Kundenzahlungen der noch offen stehenden Rechnungen warte.
Die Beklagten rügen die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts. Sie verweisen auf eine Prüfung der BfA, die in ihrem Schlussbericht zu dem Ergebnis kommt, dass die sog. Medienberater echte freie Mitarbeiter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seien und ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe. Sie tragen vor, der Kläger sei bezüglich der Gestaltung seiner Arbeitsleistungen und seiner Arbeitszeit völlig frei gewesen. Die Medienberater säßen entweder in eigenen Büros oder in Büros, die als Büropool von ihnen angemietet worden seien. Es bleibe dem Kläger überlassen, wann und wie oft er sich in diesem Büro aufhalte und wann und wie oft er mit wem telefoniere. Der Kläger habe eine sog. Überprovision erhalten, weil er eine Vertriebsstruktur mit einer von ihm angelernten und betreuten Gruppe aufgebaut habe. Über diese Gruppe habe er in der Vergangenheit unternehmerisch verfügt, indem er mit Kündigung seiner gesamten Gruppe unter Mitnahme des Anzeigenpotentials gedroht habe, um höhere Provisionen durchzusetzen. Er sei von ihnen wirtschaftlich nicht abhängig gewesen, sondern habe sich aufgrund seines Anzeigenaufkommens wie ein Unternehmer frei am Markt bewegen können und seine Dienstleistung immer an den verkauft, der am besten gezahlt habe.
Demgegenüber vertritt der Kläger den Standpunkt, er sei Arbeitnehmer gewesen. Die Beklagten unterhielten einen sog. Strukturvertrieb und vergüteten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Ebenen, sei es als Medienberater, Gruppenleiter, Abteilungsleiter, Büroleiter oder Bezirksdirektoren direkt. Der von den Beklagten praktizierte „Anwesenheitsbonus” passe nicht zum Bild eines selbständigen Handelsvertreters.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 30.10.2002 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung seines den Beklagten am 19.11.2002 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als ar...