Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft eines Versicherungsvertreters
Leitsatz (redaktionell)
Handelsvertreter sind selbstständige Kaufleute, die gem. § 84 Abs 1 HGB in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und ihrer Arbeitszeit im Wesentlichen frei sind. Dies gilt auch dann für Versicherungsvertreter gem. § 92 HGB, wenn deren Kunden entsprechend ihrer Erreichbarkeit Terminwünsche vorgeben.
Normenkette
HGB §§ 84, 92; GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 14.08.2003; Aktenzeichen 3 Ca 2446/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2003 – 3 Ca 2446/02 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Münster verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.950,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Provisionszahlung in Höhe von 6.500,– EUR in Anspruch.
Er war bei der Beklagten seit dem 01.05.2001 aufgrund eines schriftlichen Vertretervertrages vom 15.05.2001 als hauptberuflicher Versicherungsvertreter tätig. In dem Vertrag ist vereinbart, dass der Kläger als selbständiger
Gewerbetreibender gemäß den §§ 84, 92 HGB tätig wird, seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Zu den wichtigsten Aufgaben des Klägers gehörte die Vermittlung neuer Versicherungen, Bausparverträge und Finanzdienstleistungen. Dafür zahlte die Beklagte eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Provision.
Für andere Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Banken durfte der Kläger nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten tätig werden.
Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts gerügt, weil der Kläger selbständiger Handelsvertreter gewesen sei.
Demgegenüber vertritt der Kläger den Standpunkt, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, denn er habe morgens um 9.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Beklagten anwesend sein müssen und das ihm zugewiesene Büro mit dem Kollegen K1xx geteilt. Der Geschäftsführer F2xxxxx der Beklagten habe ihm die wahrzunehmenden Termine vorgegeben. Der Kläger meint, die Arbeitsgerichte seien jedenfalls gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG zuständig, denn er habe von Oktober 2001 bis März 2002 nur 5.025,47 EUR an Provision verdient.
Unstreitig ist, dass der Kläger für das ihm zur Verfügung gestellte Büro eine monatliche Miete von 250,– DM und die Telefongebühren bezahlen musste. Außerdem hatte er für die Betriebsverbrauchskosten eine Pauschale in Höhe von monatlich 50,– DM zu tragen.
Nach dem ergänzenden Vortrag der Parteien in der Beschwerdeinstanz flossen dem Kläger im Zeitraum August 2001 bis einschließlich Januar 2002 aus Provisionszahlungen insgesamt 6.812,55 EUR zu. Ab Februar 2002 war der Kläger für die Beklagte nicht mehr tätig, jedenfalls erzielte er keine Provisionseinkünfte mehr.
Das Arbeitsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg durch Beschluss vom 14.08.2003 für zulässig erklärt mit der Begründung, es habe ein abhängiges Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger habe sein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten gehabt und habe Termine nach Anweisungen durchführen müssen. Damit sei er in den Betriebsablauf integriert und zeitlich und auch inhaltlich weisungsgebunden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihr am 20.08.2003 zugestellten Beschluss hat die Beklagte
sofortige Beschwerde
eingelegt, die am 03.09.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht habe den Kläger zu Unrecht als Arbeitnehmer angesehen. Dagegen spreche bereits, dass er ein eigenes Büro angemietet und dafür Miete bezahlt habe. Bereits vor Beginn ihrer Vertragsbeziehungen sei der Kläger als Handelsvertreter tätig gewesen und habe lediglich die Möglichkeit genutzt, ab 01.05.2001 zu ihr zu wechseln. Der Kläger habe keine Arbeitszeit einhalten müssen, sondern darüber frei verfügen können. Der Kläger sei auch nicht weisungsgebunden gewesen, sondern habe nur bestimmte Rahmenbedingungen und Vorgaben bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit beachten müssen. Zu Unrecht habe es das Arbeitsgericht als unstreitig gesehen, dass der Kläger Termine nach Anweisung habe durchführen müssen. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger die Termine selbständig mit den Kunden vereinbart und sie von diesen Terminen keine Kenntnis gehabt hätte.
Der Kläger beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen. Er trägt ergänzend vor, wenn er keine Außentermine gehabt hätte, hätte er um 9.00 Uhr im Büro anwesend sein müssen mit einer Regel...