Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern. Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern und auf Feststellung, dass die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung von Leiharbeitern als erteilt gilt, bemisst sich bei einer Einstellung für die Dauer von weniger als einem Monat nach dem entsprechenden Arbeitsverdienst.
2. Dieser Betrag ist für den ersten Arbeitnehmer in Ansatz zu bringen. Für alle weiteren ist dieser Betrag mit 25% in Ansatz zu bringen.
3. Der auf der Basis des § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist zusätzlich zu 50% des Werts für das Regelungsbegehren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu bewerten.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BetrVG §§ 99-100; ZPO § 3; BetrVG § 99 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Minden (Entscheidung vom 04.11.2014; Aktenzeichen 3 BV 26/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.11.2014 - 3 BV 26/14 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.499,94 € festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,-- € ermäßigten Gebühr zu tragen.
Gründe
A.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung zur Einstellung von 18 Leiharbeitnehmern im Zeitraum vom 07. bis zum 30.04.2014 als erteilt gilt; hilfsweise hat sie die Ersetzung der Zustimmung begehrt und die Feststellung, dass die Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Das Verfahren wurde später infolge Zeitablaufs übereinstimmend für erledigt erklärt.
Daneben leitete die Arbeitgeberin für den Zeitraum vom 24.02. bis 30.04.2014 fünf weitere vergleichbare Verfahren ein, die aus dem gleichen Grund eingestellt wurden.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2014 den Gegenstandswert auf 4500,00 € festgesetzt. Es ist hinsichtlich des Antrages nach § 99 Abs. 4 BetrVG von 3000,00 € und für den Feststellungsantrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG von 1500,00 € ausgegangen.
Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie meinen, auf der Grundlage der Bruttomonatsvergütung der Leiharbeitskräfte müsse jedes von der Arbeitgeberseite betriebene Verfahren einzeln betrachtet werden. Daraus ergebe sich hier ein Gegenstandswert in Höhe von 13.125,00 €, wobei als Grundlage vom Hilfswert in Höhe von 5.000,-- € auszugehen sei.
B.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
I. Nach Ansicht beider Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (zuletzt z.B. 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 und 7 Ta 9/14; 08.08.2014 - 13 Ta 332/14; 29.08.2014 - 13 Ta 402/14) ist im Ausgangspunkt bei einem Antrag auf Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gegenstandswertmäßig unverändert die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu legen.
1. Bei einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, so dass bei der Bemessung des Gegenstandswertes grundsätzlich von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen ist. Der danach gegebene außerordentlich weite Bewertungsrahmen sowie der Auffangwert in Höhe von derzeit 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
Entscheidend ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt (vgl. BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85 - NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Maßgeblich ist die Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen.
2. In dem Zusammenhang ist vom Landesarb...