Rechtsbeschwerde aufgehoben, zurückverw.

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 05.04.1984; Aktenzeichen 3 BV 3/84)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 30.10.1986; Aktenzeichen 6 ABR 19/85)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 05.04.1984 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bielefeld – 3 BV 3/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

In dem beim Arbeitsgericht Bielefeld am 25.01.1984 eingereichten Verfahren streiten die Beteiligten darum, ob weiterhin ein Betriebsrat ein Entsendungsrecht in einen Konzernbetriebsrat besitzt.

Die Antragsgegnerin ist eine AG mit Sitz in B., deren Geschäftsgegenstand der Werkzeugmaschinenbau ist. Sie ist im In- und Ausland mit mehreren Unternehmungen verbunden und an Unternehmungen beteiligt. Ende 1982 waren in dem AG-Konzern 2715 Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Geschäftsbericht Blatt 19 a bis 19 e der Akten verwiesen.

Bei der AG existiert ein Konzernbetriebsrat (künftig: KBR), der einer der beiden Antragsteller dieses Verfahrens ist. Der zweite Antragsteller ist der Betriebsrat (künftig: BR) einer GmbH in H., die dort eine Werkzeugmaschinenfabrik betreibt und auch am Verfahren beteiligt ist. Von dem Gesellschaftskapital der GmbH hielt die AG bis zum 31.12.1982 74,9 % und eine japanische Firma mit Sitz in T. den Rest. Unter dem 17.06.1983 – mit Rückwirkung zum 01.01.1983 – übertrug die AG einen weiteren Kapitalanteil auf die japanische Firma, so daß nunmehr die AG und das japanische Unternehmen je 50 % des Kapitals der GmbH besitzen.

Der KBR besteht, wie auch aus einer Konzernbetriebsvereinbarung (künftig: KBV) vom 22.04.1982 – Blatt 17 der Akten – hervorgeht, aus 13 Mitgliedern, wozu unter anderem seit Jahren zwei Mitglieder gehören, die von dem BR der GmbH entsandt sind. Unter dem 11.10.1983 schrieb die AG an den KBR:

„Wir beziehen uns auf die mit Ihnen geführten Gespräche wegen der Zugehörigkeit von Mitgliedern des Betriebsrats in H. zum Konzernbetriebsrat.

Ein von uns eingeholtes juristisches Gutachten hat inzwischen unsere bereits Ihnen gegenüber geäußerte Auffassung bestätigt, daß durch die seit dem 01.01.1983 wirksame Änderung in den Beteiligungsverhältnissen der H.& H. Werkzeugmaschinenfabrik GmbH die vom Betriebsrat dieser Gesellschaft in den Konzernbetriebsrat entsandten Mitglieder diesem Gremium nicht mehr angehören.

Diese Rechtsauffassung wird damit begründet, daß die H. & H. Werkzeugmaschinenfabrik GmbH als Gemeinschaftsunternehmen, welches unter der gleichberechtigten Herrschaft von zwei Beteiligungsunternehmen steht, betriebsverfassungsrechtlich mit keinem dieser Beteiligungsunternehmen einen Konzern bildet. Selbst, wenn man sonst die mehrfache Konzernbindung eines Gemeinschaftsunternehmens anerkenne, sei hier zu beachten, daß der Konzernbetriebsrat nur dem Konzern zugeordnet sei, bei dem er gebildet werde. Er könne keine Aufgaben in einem anderen Konzern erfüllen. Für den Bereich des Betriebsverfassungsrechts ergebe sich daraus, daß ein Gemeinschaftsunternehmen niemals verschiedenen Konzernen angehören könne. Der Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat eines Gemeinschaftsunternehmens könne sich deshalb nicht an der Bildung eines Konzernbetriebsrats bei den Obergesellschaften beteiligen.

Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, daß ein Gesamtbetriebsrat bzw. Betriebsrat nicht gleichzeitig zwei Konzernbetriebsräten angehören kann, ist der Zweck, der mit der Bildung eines Konzernbetriebsrats einhergeht. Nach § 58 Absatz 1 BetrVG soll der Konzernbetriebsrat zuständig sein für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb dieser Unternehmen (oder den einzelnen Betriebsrat des Unternehmens) geregelt werden können. Dieser Zweck setzt eine umfassende Regelungskompetenz nicht nur auf der Seite des Konzernbetriebsrats, sondern vor allem auf selten der Konzernspitze voraus. Der Zweck des § 58 BetrVG geht also dahin, eine Regelungsmöglichkeit auf der obersten Ebene des Konzernunternehmens zur Verfügung zu stellen, um die fehlende faktische Entscheidungskompetenz auf den unteren Ebenen auszugleichen. An einer solchen Regelungskompetenz der Konzernspitze fehlt es aber gerade, weil sie allein keine verbindlichen Regelungen in bezug auf die Angelegenheiten der Heidenreich & Harbeck Werkzeugmaschinenfabrik GmbH vereinbaren kann. Hierzu bedarf es immer der jeweils im Einzelfall einzuholenden Zustimmung von MAKINO.

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung der bestehenden Situation ist somit unsererseits festzustellen:

  1. Die vom Betriebsrat der H. & H. Werkzeugmaschinenfabrik GmbH in den Konzernbetriebsrat der G. AG entsandten Mitglieder gehören diesem Gremium nicht mehr an.
  2. Beschlüsse des Konzernbetriebsrats, die unter Mitwirkung von Mitgliedern des Betriebsrats der H. & H. Werkzeugmaschinenfabrik GmbH gefaßt worden sind, können von uns nicht akzeptiert werden.
  3. In der Konzernbetriebsvereinbarung Nr. 10 vom...

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