Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert in Beschlussverfahren. Einigungsstellenbesetzung. Streit um Zuständigkeit der Einigungsstelle
Leitsatz (redaktionell)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 EUR zu bewerten.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 3; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 11.03.2008; Aktenzeichen 1 BV 14/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.03.2008 – 1 BV 14/08 – wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 EUR zu tragen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Verabschiedung von monatlichen Dienstplänen” verlangt. Mit dem am 11.02.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren sollte zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Richter am Bundesarbeitsgericht Hans-Dieter Krasshöfer und im Falle seiner Verhinderung der Direktor des Arbeitsgerichts Minden Weizenegger bestellt werden; die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer sollte auf zwei Betriebsinterne festgesetzt werden.
Im Anhörungstermin vom 19.02.2008 haben die Beteiligten das Beschlussverfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt, der im Wesentlichen den vom Betriebsrat gestellten Anträgen entsprach.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.03.2008 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats ist der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht eine Halbierung des Regelwertes in Ansatz gebracht habe, obgleich es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein reguläres Beschlussverfahren zur Besetzung der Einigungsstelle gehandelt habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nicht begründet.
Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zu Recht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, 26.09.1985 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 4; LAG Hamm, 27.11.2000 – 9 TaBV 60/00 –; LAG Hamm, 28.02.2001 – 13 TaBV 6/01 –; LAG Hamm, 12.09.2001 – 10 TaBV 81/01 –; LAG Hamm, 11.03.2002 – 10 TaBV 12/02 –; LAG Hamm, 27.06.2005 – 10 TaBV 83/05 –; LAG Hamm, 05.11.2007 – 10, Ta 609/07 –), die auch von der überwiegenden Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte geteilt wird (LAG Baden-Württemberg, 04.09.1979 – BB 1980, 321; LAG Düsseldorf, 21.09.1990 – DB 1991, 184; LAG München, 01.09.1993 – DB 1993, 2604; LAG Niedersachsen, 30.04.1999 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Köln, 05.08.1999 – NZA-RR 2001, 52; LAG Sachsen, 16.07.2007 – 4 Ta 136/07), ist das Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG regelmäßig mit dem in § 23 Abs. 3 RVG festgelegten Ausgangswert von 4.000,00 EUR zu bewerten. Hieran ist festzuhalten. Der einschränkenden früheren Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 09.03.1993 – DB 1993, 892; Beschluss vom 29.09.1995 – NZA-RR 1996, 307) ist das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt, weil sie dem Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und der grundrechtlichen Dimension der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nicht gerecht wird. Auch das vorliegende Verfahren rechtfertigt keine Änderung der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kommt aber eine Erhöhung des Gegenstandswerts im vorliegenden Verfahren auch nicht deshalb in Betracht, weil mit dem Antrag zu 2) die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festgesetzt werden sollte. Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren nämlich lediglich um die Zuständigkeit der Einigungsstelle gestritten. Zwischen den Beteiligten war lediglich im Streit, ob im Hinblick auf die bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verabschiedung von monatlichen Dienstplänen die Einigungsstelle zuständig gewesen ist. Die Tatsache, dass mit der Antragschrift eine bestimmte Person für den Vorsitz der Einigungsstelle bzw. dessen Stellvertreter benannt worden ist und dass der Betriebsrat im Ausgangsverfahren mit dem A...