Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstellenbesetzung. offensichtliche Unzuständigkeit. Ausgliederung einer Abteilung. Betriebsteilübergang. Spaltung. Aussetzung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Gliedert der Arbeitgeber einen Betriebsteil aus, um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, so liegt in der organisatorischen Spaltung des Betriebs eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung i.S.v. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG §§ 76, 111; ZPO § 148
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Beschluss vom 19.03.2008; Aktenzeichen 2 BV 7/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.03.2008 – 2 BV 7/08 – wird zurückgewiesen.
Gründe
A
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem ca. 330 Mitarbeiter beschäftigt sind, werden technische Präzisionsteile aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin aus neun Personen bestehende Betriebsrat.
Am 02.01.2008 informierte die Arbeitgeberin mündlich drei Betriebsratsmitglieder sowie gleichzeitig andere Arbeitnehmer über eine bereits vollzogene Umstrukturierung in ihrem Betrieb.
Mit Schreiben vom 01.01.2008 (Bl. 4 d.A.) unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat sowie die 45 Arbeitnehmer der Abteilung Werkzeugbau darüber, dass der Bereich Werkzeugbau einschließlich der Lehrwerkstatt zum 01.01.2008 an die S3-Werkzeugbau GmbH verkauft worden sei. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 01.01.2008 (Bl. 4 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 17.01.2008 (Bl. 5 d.A.) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zum Eintritt in Sozialplanverhandlungen auf.
Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit Schreiben vom 29.01.2008 (Bl. 6 d.A.) mit, dass die Aufnahme von Verhandlungen über einen Sozialplan nicht notwendig sei, weil es sich bei der Ausgliederung des Werkzeugbaus nicht um eine Betriebsänderung handele.
Der Betriebsrat erklärte mit Schreiben vom 31.01.2008 (Bl. 7 d.A.) das Scheitern der Verhandlungen und verlangte die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Auch die Erinnerung des Betriebsrats vom 12.02.2008 (Bl. 8 d.A.) blieb durch die Arbeitgeberin unbeantwortet.
Nachdem fünf Arbeitnehmer der Abteilung Werkzeugbau dem von der Arbeitgeberin angenommenen Betriebsübergang widersprochen hatten, hörte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.02.2008 (Bl. 9,10 d.A.) den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung von zwei Arbeitnehmern an.
Mit dem am 06.03.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Einsetzung einer Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel geltend.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Bei dem Verkauf der Abteilung Werkzeugbau an die S3-Werkzeugbau GmbH handele es sich um eine Spaltung des Betriebes. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin zum Verkauf des Werkzeugbaus liege eine Betriebsspaltung vor. Dies sei eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- unter dem Vorsitz von Herrn Dudenbostel, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, eine Einigungsstelle zum Abschluss eines Sozialplans zum Ausgleich der Folgen der Ausgliederung des Werkzeugbaus und der Lehrwerkstatt einzusetzen,
- die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf drei Personen für jede Seite festzusetzen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Vorhandensein eines Betriebsüberganges im Sinne des § 613 a BGB könne nicht mit dem Begriff der Betriebsänderung im Sinne von § 111 ff. BetrVG gleichgesetzt werden. Für die Bejahung einer Betriebsänderung sei Änderung auf betriebsorganisatorischer Ebene notwendig, diese lägen aber nicht vor. Die übergegangenen Arbeitnehmer hätten nach dem Betriebsübergang denselben Arbeitsplatz erhalten, arbeiteten an denselben Maschinen mit denselben Werkstoffen weiter. Sie hätten lediglich eine neue Arbeitgeberin erhalten, eine Identität in der Geschäftsführung zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern der Arbeitgeberin und der S3-Werkzeugbau GmbH liege nicht vor. Insgesamt seien damit die Voraussetzungen einer Betriebsänderung nicht gegeben.
Durch Beschluss vom 19.03.2008 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf zwei Personen für jede Seite festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht gegeben sei. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich aus § 113 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Verkauf des Werkzeugbaus einschließlich der Lehrwerkstatt um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele.
Gegen den der Arbeitgeberin am 25.03.2008 zugestellten Be...