Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung. Betriebsrat. Eingruppierung. Umgruppierung. Geltung. Tarifvertrag. Bindung. Arbeitgeber. Tarifvorbehalt. Nachwirkung. Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen. Anwendbarkeit eines Tarifvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei allen vorzunehmenden Ein- und Umgruppierungen sind nicht die entsprechenden Bestimmungen des ver.di-Tarifwerks zugrunde zu legen, sondern es ist von den mit den Arbeitnehmerorganisationen DBV und DHV tarifvertraglich in § 6 DBV/DHV- MTV und §§ 2 f. DBV/DHV-VTV vereinbarten Regelungen auszugehen.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1; DBV/DHV-MTV §§ 6, 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Entscheidung vom 29.11.2012; Aktenzeichen 2 BV 24/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 29.11.2012 - 2 BV 24/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.

Auf die Wideranträge der Arbeitgeberin wird die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

  • a)

    L1 B2 in Tarifgruppe 4, 2. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,

  • b)

    K1 B1 in Tarifgruppe 4, 5. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,

  • c)

    M1 S2 in Tarifgruppe 4, 5. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe B,

  • d)

    N1 T1 in Tarifgruppe 4, 2. Berufsjahr, Berufsjahresgruppe A,

  • e)

    E1 G1 in Tarifgruppe 7, 9. Berufsjahr und

  • f)

    B3 R1 (ehemals S1) in Tarifgruppe 7, 11. Berufsjahr

des § 6 des Manteltarifvertrages und der §§ 2,3 des Vergütungstarifvertrages für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie genossenschaftlichen Zentralbanken mit dem Stand 31. Oktober 2012 ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Kern darum, welche Tarifverträge bei Ein- und Umgruppierungen zur Anwendung kommen.

Die Arbeitgeberin, eine Volksbank mit ca. 250 Arbeitnehmern, ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (im Folgenden kurz: AVR).

In der Vergangenheit schloss der AVR mit den Gewerkschaften HBV und DAG, deren Rechtsnachfolgerin die Gewerkschaft ver.di ist, einen Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken, datierend vom 18.04.1979 in der Fassung vom 08.07.2004 (Bl. 72 ff. d. A. - im Folgenden kurz: ver.di-MTV). Dieser enthält in den §§ 6 und 7 Regelungen zur Eingruppierung und in § 8 Bestimmungen zur Einstufung in die Berufsjahre.

In dem dazu zwischen den Tarifpartnern zuletzt am 08.07.2004 vereinbarten Gehaltstarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken (im Folgenden kurz: ver.di-GTV) finden sich in § 2 die Regelungen zur Höhe der Tarifgehälter (Bl. 80 d. A.).

Der ver.di-GTV wurde von der Gewerkschaft zum 31.05.2006 gekündigt, während der AVR den ver.di-MTV zum 28.02.2013 gekündigt hat.

Während es in der Folgezeit zu keiner neuen Tarifvereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di kam, schloss der AVR mit den Verbänden Deutscher Bankangestellten-Verband e.V. (im Folgenden kurz: DBV) und DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (im Folgenden kurz: DHV) im Oktober 2010 inhaltlich identische Manteltarifverträge für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken (im Folgenden kurz: DBV/DHV-MTV), in deren § 6 sich Regelungen zu den Tarifgruppen befinden (Bl. 53 ff. d. A.).

Parallel wurden ebenfalls inhaltlich identische Vergütungstarifverträge für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken (im Folgenden kurz: DBV/DHV-VTV) vereinbart, in deren §§ 2 f. Regelungen zur Eingruppierung sowie zur Einstufung in die Berufsjahre und zur Zuordnung in Berufsjahresgruppen getroffen wurden. Nach einer im Jahr 2012 zwischen dem AVR und den Arbeitnehmerorganisationen DBV und DHV erzielten neuen tariflichen Übereinkunft gelten nunmehr der DBV/DHV-MTV und der DBV/DHV-VTV in der Fassung vom 31.10.2012 (Bl. 206 ff. d. A.).

In der Vergangenheit widersprach der im Betrieb bestehende Betriebsrat regelmäßig Eingruppierungsanträgen mit dem Hinweis, es seien bei der Eingruppierung die Tarifgruppen des ver.di-MTV zugrunde zu legen. Dies geschah namentlich in den Fällen B2 (Bl. 81 f. d. A.), B1 (Bl. 83 f. d. A.), S2 (Bl. 85 f. d. A.), T1 (Bl. 87 f. d. A.), G1 (Bl. 89 f. d. A.) und S1 - jetzt R1 (Bl. 91 f. d. A.).

In einem Gespräch am 29.11.2011 erklärte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat, man werde im Betrieb nur noch die mit dem DBV und der DHV abgeschlossenen Tarifverträge anwenden.

Daraufhin leitete einige Monate später der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Er hat die Auffassung vertreten, das ver.di-Tarifwerk sei - mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die Mitglied beim DBV und bei der DHV seien - bei der Eingruppierung weiterhin anwendbar. Dies gelte auch für alle nichtorganisierten Arbeitnehmer, weil bei ihnen vom Tarifwerk der Gewerkschaft auszugehen sei, die mehrheitlich im Betrieb vertreten sei; dies sei die Gewerkschaft ver.di mi...

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