Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 09.06.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1501/94)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.03.1996; Aktenzeichen 2 AZB 36/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.06.1995 – 1 Ca 1501/94 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.000,– DM.

 

Tatbestand

I

1. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der 1971 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17.11.1992 seit 01.12.1992 als Vertriebsingenieur beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst belief sich auf 3.000,– DM.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 10.03.1994 fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen.

Gegen diese Kündigung hat sich der Kläger mit einer am 17.03.1994 beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Klage gewandt. Er hat vorgetragen, es bestehe weder ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung, noch sei die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.

Er hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose, hilfsweise in ordentlicher Kündigungsfrist erklärte Kündigung vom 10.03.1994, zugestellt am 11.03.1994, nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.

Am 11.11.1994 ist gegen die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte fristgemäß Einspruch eingelegt hat.

Der Kläger hat im nachfolgenden Kammertermin beantragt,

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 11.11.1994 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Darlegung weiterer Einzelheiten behauptet, der Kläger habe verschiedentlich trotz erteilter Abmahnungen gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen.

Mit dem am 09.06.1995 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 11.11.1994 aufrechterhalten. Das Urteil ist der Beklagten am 20.06.1995 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit am 19.07.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.07.1995 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.09.1995 am 21.09.1995 begründet hat.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.06.1995 – 1 Ca 1501/94 – abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 11.11.1994 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. Die Beklagte hat sich vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin vom 17.06.1994 und im Kammertermin vom 21.04.1995 durch den bei ihr angestellten Leiter der Rechtsabteilung, Herrn W. E., vertreten lassen. Dieser ist ausweislich der von ihm eingereichten Vollmacht (ohne Datum, Bl. 22 GA) von dem Geschäftsführer der Beklagten bevollmächtigt, „in dem vorliegenden Verfahren als Parteibevollmächtigter die Interessen der Firma U.-Electronic GmbH wahrzunehmen”. Gemäß der Vollmacht ist er insbesondere auch berechtigt, Vergleiche abzuschließen. Die Vollmacht wurde ausweislich des Güteterminprotokolls als allgemeine Terminsvollmacht angesehen. Die von der Beklagten beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze sind auf dem Firmenbriefbogen mit dem Zusatz „Rechtsabteilung” verfaßt und von Herrn E. unterzeichnet. Der Unterschrift ist jeweils der Zusatz beigeführt „W. E. Syndikusanwalt” bzw. „E. Syndikusanwalt”. Ein Schriftsatz (vom 21.11.1994) trägt die Unterschrift von Herrn E. mit dem Zusatz „U.-Electronic GmbH D.

Die Berufungsschrift (Bl. 111/112 GA) ist wiederum auf dem Firmenbriefbogen der Beklagten verfaßt und von Herrn E. mit dem Zusatz „E. Syndikusanwalt” unterschrieben. Herr E. ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Arnsberg und zugleich beim Landgericht Arnsberg zugelassen. Er betreibt in A. eine eigene Kanzlei. In der Anwaltszulassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm ist vermerkt: „Im Einvernehmen mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Hamm mache ich gegen Ihre Nebentätigkeit bei der Firma U.-Electronic GmbH keine Bedenken i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO geltend.”

Die Berufungsbegründungsschrift stammt von dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.

Die Beklagte ist durch gerichtliches Schreiben vom 27.09.1995 darauf hingewiesen worden, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestehen. Sie ist dem mit Schriftsatz vom 16.10.1995 entgegengetreten.

Der Kläger hält die Berufung der Beklagten für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Berufung der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 519 b Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 2 ArbGG), denn die Berufungsschrift vom 17.07.1995 ist nicht von einer vor dem Landesarbeitsgericht postulationsfähigen Person unterzeichnet.

Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufu...

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