Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Belegschaftsliste mit der Bezeichnung "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit"
Leitsatz (redaktionell)
Die Bezeichnung "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit" ist für eine Belegschaftsliste nicht zulässig.
Normenkette
BetrVG § 19; WO BetrVG § 7; BetrVG § 14; WO BetrVG § 8
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Entscheidung vom 24.06.2014; Aktenzeichen 2 BV 20/13) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.06.2014- 2 BV 20/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom 03. bis 06.09.2013 durchgeführteBetriebsratswahl für unwirksam erklärt wird.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der in der Zeit vom 03.09.2013 - 06.09.2013 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Antragstellerin, die D Gewerkschaft Metall (im Folgenden: DGM) betreibt die Anfechtung der Wahl des zu 2. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrates (im Folgenden: Betriebsrat), der bei der Beteiligten zu 3. (im Folgenden: Arbeitgeberin) in der Zeit vom 03. - 06.09.2013 gewählt wurde.
Die Wahl des Betriebsrates im September 2013 war notwendig geworden, da die vorherige, in der Zeit vom 08. - 11.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl letztinstanzlich vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.05.2013 - 7 ABR 40/11 - für unwirksam erklärt worden war.
Während der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge wurden insgesamt 3 Vorschlagslisten mit den Kennworten "D Gewerkschaft Metall", "IG Metall Kompetenz für gute Arbeit" und "Die Alternative" eingereicht. Die Vorschlagsliste "IGMetall Kompetenz für Gute Arbeit" war mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften aus der Belegschaft versehen; Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall trug diese Liste nicht. Mit Schreiben vom 30.07.2013, ausweislich des aufgebrachten Eingangsstempels beim Wahlvorstand am 06.08.2013 eingegangen, teilte die IG Metall T folgendes mit:
"Lieber Kollege S,
hiermit autorisieren wir die in der Sitzung des IG-Metall-Vertrauenskörpers der U Europe AG am 29.6.2013 beschlossene Kandidaten-Liste zur Einreichung bei der diesjährigen Betriebsratswahlen als offiziellen IG Metall-Listen-Vorschlag.
Ich möchte dich bitten, dieses Schreiben beim Wahlvorstand zur Betriebsratswahl zu hinterlegen."
Unterzeichnet war dieses Schreiben von Herrn E, erster Bevollmächtigter sowie von Herrn H, Gewerkschaftssekretär. Auf die Kopie Bl. 56 der Akte wird Bezug genommen.
Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsandte Listenführer der DGM während einer Wahlvorstandssitzung das Kennwort "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit" als unzulässig gerügt hat.
Der Wahlvorstand erachtete alle drei Vorschlaglisten als gültig. In der entsprechenden Bekanntmachung, die Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Beschäftigungsart im Betrieb der jeweiligen Kandidatin / des jeweiligen Kandidaten enthielten, erhielt die Liste mit dem Kennwort "D Gewerkschaft Metall" die Nr. 1, die Liste mit dem Kennwort "IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit" die Nr. 2 und die Liste mit dem Kennwort "Die Alternative" die Nr. 3. Dementsprechend war der Stimmzettel gestaltet (Kopien Bl. 26 - 29 d.A.).
Am 13.09.2013 erfolgte sodann die Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Hiernach errang die Liste 2 insgesamt 13 Betriebsratssitze, die Liste 3 zwei Betriebsratssitze. Die niedrigste Höchstzahl, die noch zu einem Platz im 15-köpfigen Gremium führte, war 54,08. Von der Liste Nr. 1 wurde kein Kandidat in den Betriebsrat gewählt; die Höchstzahl des Listenführers dort betrug 50 und ergab den Rang 17.Wegen der Einzelheiten der Niederschrift über die Auszählung der Stimmen wird auf die Kopie Bl. 12 - 21 der Akte Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2013, am selben Tage vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Siegen eingegangen, hat die DGM die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit derBetriebsratswahl vom 03.- 06.09.2013 geltend gemacht.
Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, dass die Liste 2 mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sei. Die Verwendung der Begrifflichkeit "IG Metall" im Kennwort sei ausschließlich einer Gewerkschaftsliste vorbehalten. Gehe man also davon aus, dass es sich bei der Liste 2 um eine Gewerkschaftsliste handele, so sei sie nicht mit den im Gesetz vorgesehenen Unterschriften zweier Beauftragter der IG Metall versehen, weshalb sie nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen.
Darüber hinaus habe der Wahlvorstand gegen weitere elementare Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen, da in den Vorschlagslisten über die persönlichen Angaben zum Namen und zum Geschlecht der Kandidatinnen und Kandidaten hinaus die Betriebsstätte und die Abteilung angegeben worden seien. Gleiches gelte für die zusätzlichen Angaben auf den Stimmzetteln. Insgesamt seien damit sämtliche abgegebenen 911 Stimmen ungültig.
Die DGM hat beantragt,
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