Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Wirksamkeit. Betriebsvereinbarung. wiederkehrende Leistungen. Feststellungsantrag

 

Leitsatz (amtlich)

In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.

Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:

Arbeitnehmer 2 – 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

Arbeitnehmer 21 – 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

Arbeitnehmer 51 – 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.

 

Normenkette

RVG § 23; GKG § 42 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 03.03.2006; Aktenzeichen 1 BV 61/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.03.2006 – 1 BV 61/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im allgemeinen auf 120.878,67 EUR und für den Teilvergleich vom 09.02.2006 auf 71,63 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten, soweit hier noch von Interesse, um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gestritten, in der unter anderem geregelt war:

1.) Ab 01.01.2005 wird die Arbeitszeit von 36 auf 38 Std./Woche ohne Lohnausgleich verlängert.

3.) Für die gesamte Belegschaft gibt die Fa. B2xx bis zum 31.03.2006 eine Arbeitsplatzgarantie und nimmt keine betriebsbedingten Kündigungen vor.

4.) Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist für das Jahr 2005/2006 garantiert. Grundsätzlich handelt es sich beim Weihnachts- und Urlaubsgeld um eine freiwillige jederzeit kündbare Sonderzahlung des Arbeitgebers.

Durch einen inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.02.2006 wurde die Betriebsvereinbarung für unwirksam erklärt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.03.2006, soweit hier noch von Interesse, den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die von der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 08.03.2006 erhobene Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG auszugehen. Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000 EUR, je nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000 EUR anzunehmen, sofern es sich um nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 313).

1. Hier liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, weil es um die Grenzen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht (vgl. BAG NZA 2005, 70).

2. Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 4.000,00 EUR stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; Schneider, Anm. zu BAG EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 443).

Maßgebend ist allerdings immer die „Lage des Falles”; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.

Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt; daneben kann im Einzelfall der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 S. 1 GKG).

Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Be...

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