Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsetzung einer Einigungsstelle. Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Mitbestimmung des Betriebsrats

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einigungsstelle zum Thema "Betriebliches Eingliederungsmanagement" ist nicht offensichtlich unzuständig.

 

Normenkette

ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 2; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Entscheidung vom 06.08.2013; Aktenzeichen 1 BV 10/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Siegen vom 06.08.2013 - 1 BV 10/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Richter W bestellt wird.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebliches Eingliederungsmanagement".

Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählte Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 14.12.2012 (Bl. 25 d.A.) wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit dem Ansinnen, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement anzustreben. Hierzu überreichte die Arbeitgeberin unter dem 22.01.2013 einen Entwurf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, worauf der Betriebsrat unter dem 25.03.2013 (Bl. 35 d.A.) mitteilte, mittlerweile einen Gegenentwurf erarbeitet zu haben und einen Sachverständigen zur genauen Prüfung zu benötigen. Hierauf reagierte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 04.04.2013 gerichtet an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und teilte mit, dass sie nicht davon ausgehe, in Fragen des betrieblichen Eingliederungsmanagements "um jeden Preis" eine Betriebsvereinbarung abschließen zu müssen und zu wollen. Dieses Schreiben vom 04.04.2013 (Kopie Bl. 36 d.A.) endete mit dem Absatz

"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unter der vorhandenen Beschlusslage des Betriebsrates keine weiteren Verhandlungen in der Sache mehr führen und auch eine Kostenübernahmevereinbarung nicht unterzeichnen wollen".

Daraufhin teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11.04.2013 (Bl. 37 d.A.) mit, dass er die Verhandlungen der Betriebspartner für gescheitert halte und den Beschluss gefasst habe, eine Einigungsstelle zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement anzurufen, dem Richter T den Vorsitz zu übertragen und die Zahl der Beisitzer auf je drei festzusetzen.

Nachdem die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 24.04.2013 die Einrichtung einerEinigungsstelle abgelehnt hatte (Bl. 38 d.A.), verfolgt der Betriebsrat sein Begehren auf Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Siegen am 15.07.2013 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren weiter.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, es bestünden Mitbestimmungsrechte insbesondere im Hinblick auf betrieblichen Gesundheitsschutz, weil es bei der Umsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Gestaltungsspielräume gebe. Jedenfalls könne eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein.

Der vom Betriebsrat vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende sei erfahren und zweifellos unparteiisch. Angesichts der Vielschichtigkeit der Materie sei die Zahl der Beisitzer auf drei festzusetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  • 1.

    zum Vorsitzenden der einzurichtenden Einigungsstelle, welche über eine Betriebsvereinbarung zu der Regelungsthematik "Einführung und Ausgestaltung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements" entscheiden soll, wird der Richter T bestellt,

  • 2.

    die Zahl der Beisitzer auf 3 pro Seite festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen würden und ein Initiativrecht des Betriebsrats nicht bestehe, da die maßgebliche gesetzliche Bestimmung sich ausschließlich an den Arbeitgeber richte. Wegen der Person des Vorsitzenden bestünden insoweit Bedenken, als dass dieser an dem für das Arbeitsgericht Siegen zuständigen Beschwerdegericht tätig sei, was die Arbeitgeberin jedenfalls für unglücklich halte.

Durch Beschluss vom 06.08.2013, dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin am 12.08.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle antragsgemäß eingerichtet, indessen die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Einigungsstelle sei jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.08.2013 enthält auf Bl. 6 und 7 eine Rechtsmittelbelehrung, die eine Beschwerdefrist von 1 Monat beinhaltet. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 56 bis 59 d.A. Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht Hamm vorab per Telefax am 06.09.2013 eingegangenen und begründeten Beschwerde.

Sie trägt vor:

Die Beschwerde sei recht...

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