Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 04.03.1985; Aktenzeichen 3 Ca 2920/84) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S., Gelsenkirchen, wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.03.1985 abgeändert:
Der Kostenstreitwert wird auf 2.077,20 DM festgesetzt.
Die nach einem Gegenstandswert von 786,97 DM zu bemessende Gerichtsgebühr zweiter Instanz wird dem Beschwerdeführer zu 9/10 auferlegt und bleibt im übrigen außer Ansatz.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2 GKG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hatte jedoch nur geringen Erfolg. Der besondere Kostenstreitwert, der neben der im arbeitsgerichtlichen Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG getroffenen Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts in Frage kommt (LAG Hamm vom 24.11.1983 EzA § 61 ArbGG 1979 Nr. 10 = MDR 1984, 258 = AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII Entsch. 138 = AnwBl. 1984, 149), kann vorliegend nur relativ geringfügig über den vom Arbeitsgericht mit 1.477,20 DM angenommenen Wert hinausgehen.
Das Arbeitsgericht hat die neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 577,20 DM beanspruchten Arbeitspapiere pauschal mit 900,– DM bewertet. Es erscheint gerechtfertigt, stattdessen den Betrag von 1.500,– DM zugrunde zu legen:
1. Der auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte und des Versicherungsnachweisheftes gerichtete Klageantrag erscheint im Rahmen des § 3 ZPO zutreffend mit 500,– DM bewertet. Das Beschwerdegericht hat den im Jahre 1971 insoweit für zutreffend gehaltenen Wert von 200,– DM (vgl. den Rechtsprechungsbericht in AuR 1976, 169 bei Fußn. 160) im Jahre 1983 mit Rücksicht auf den veränderten Geldwert auf 500,– DM angehoben. Dieser Betrag erscheint nach wie vor zutreffend.
2. Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung im Sinne des § 133 AFG ist ebenfalls mit 500,– DM zu bewerten. Dieser Satz entspricht verbreiteter Praxis und erscheint gemäß § 3 ZPO angemessen. Die Arbeitsbescheinigung wird zur Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld benötigt. Der Streitwert kann sich nicht am Betrag des erstrebten Arbeitslosengeldes orientieren. Es handelt sich lediglich darum, das Interesse des Arbeitnehmers an der alsbaldigen Durchsetzung dieses Anspruchs zu bewerten. Die Überschreitung des Betrags von 500,– DM erscheint unter diesem Aspekt unangemessen (ebenso: LAG Baden-Württemberg vom 09.02.1984 BB 1984, 1234).
3. Der Anspruch auf Herausgabe der zur Erlangung des Konkursausfallgeldes benötigten Verdienstbescheinigung ist in derselben Weise zu bewerten. Wiederum erscheint es nicht angängig, von dem Betrag des erwarteten Konkursausfallgeldes auszugehen, den der Beschwerdeführer vorliegend mit 9.741, – 95 DM beziffert. Auch hier handelt es sich nur darum, das Interesse des Klägers daran abzuschätzen, die Auszahlung des Konkursausfallgeldes anhand der verlangten Verdienstbescheinigung alsbald durchzusetzen. Dieses Interesse erscheint mit dem Betrag von 500,– DM vorliegend ausreichend bewertet, wenn es auch – je nach dem Betrag des erwarteten Konkursausfallgeldes – gerechtfertigt erscheinen kann, einen geringfügig höheren oder niedrigeren Betrag festzusetzen.
Diese Entscheidung, die nach § 25 III GKG gerichtsgebührenfrei ergeht, ist nach § 78 Abs. 2 ArbGG unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Wenzel, Knoch, During
Fundstellen