REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung der Arbeitsbescheinigung. Streitwert
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung gem. § 133 AFG beträgt gem. § 3 ZPO 500,– DM.
Dagegen richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe des voraussichtlich gezahlten Arbeitslosengeldes.
Normenkette
AFG § 133
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 05.10.1988; Aktenzeichen 5 Ca 1669/88) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte … und … wird der den Streitwert festsetzende Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05. Oktober 1988 wie folgt geändert:
Der Gegenstandswert wird auf 500,– DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 580,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage erhoben auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG. Der Rechtsstreit ist durch außergerichtliche Einigung erledigt worden.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluß vom 5. Oktober 1988 den Gegenstandswert auf 300,– DM festgesetzt.
Gegen den ihm am 7. Oktober 1988 zugestellten Beschluß haben die Rechtsanwälte … und … mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1988, eingegangen beim Arbeitsgericht am 10. Oktober 1988, Beschwerde eingelegt und die Beschwerde wie folgt begründet:
Maßgeblich für den Streitwert müsse das vom Kläger zu erwartende Arbeitslosengeld sein. Der Dreijahresbetrag (§ 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG) belaufe sich auf 30.420,– DM. Das sei das Zahlungsinteresse des Klägers. Davon ausgehend sei der Streitwert mit 15 % des Zahlungsinteresses, d. h. auf 4.563,– DM, festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 18. Oktober 1988 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 2 GKG an sich statthaft und zulässig. Sie hat jedoch nur geringen Erfolg.
Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung im Sinne des § 133 AFG ist gemäß § 3 ZPO mit 500,– DM zu bewerten. Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit dem Beschluß des Landesarbeitsgerichte Hamm vom 18. April 1988 – 8 Ta 92/85 – (LAGE § 3 ZPO Nr. 1) an. Die Arbeitsbescheinigung wird zur Durchsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld benötigt. Der Streitwert kann sich jedoch nicht am Betrag des erstrebten Arbeitslosengeldes orientieren. Es handelt sich lediglich darum, das Interesse des Arbeitnehmers an der alsbaldigen Durchsetzung dieses Anspruchs zu bewerten. Die Überschreitung des Betrages von 500,– DM erscheint unter diesem Gesichtspunkt unangemessen (vgl. LAG Hamm a.a.O. im Anschluß an LAG Baden-Württemberg, Betriebsberater 1984, S. 1234).
Zwar hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Beschluß vom 11. April 1985 – 7 Ta 115/85 – (LAGE § 3 ZPO Nr. 2) den Streitwert für die Bescheinigung für das Arbeitsamt nach § 133 AFG auf 300,– DM festgesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist jedoch mit Rücksicht darauf, daß die Herausgabe der Arbeitsbescheinigung einziger Streitgegenstand des Rechtsstreits gewesen ist, von dem höheren Wert von 500,– DM auszugehen.
Die weitergehende Beschwerde der Beschwerdeführer war nach alledem zurück – zuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen, da die Änderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts geringfügig ist.
Die Beschwerdeführer haben eine Änderung des Streitwerts auf 4.263,– DM begehrt, jedoch nur eine solche von 200,– DM erreicht.
Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 ArbGG).
Fundstellen