Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufwand des Betriebsrats-, Informations- und Kommunikationstechnik. Farbdrucker. Mitbenutzung eines im Betrieb befindlichen Druckers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten kann der Arbeitgeber den Betriebsrat in aller Regel nicht darauf verweisen, für die Erledigung des Schriftverkehrs und der weiteren Betriebsratsarbeit einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, bei dem der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert wird.

2. Zur Anschaffung eines Farbdruckers.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 13.01.2010; Aktenzeichen 6 BV 86/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2010 – 6 BV 86/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin produziert Aufzüge; sie beschäftigt in der Bundesrepublik Deutschland in ca. 250 Niederlassungen ca. 2600 Arbeitnehmer/innen.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung in B3 gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist Mitglied des gebildeten Gesamtbetriebsrats.

In der Niederlassung in B3 werden ca. 27 Mitarbeiter beschäftigt. Hiervon halten sich maximal bis zu 10 Personen in den Büroräumlichkeiten auf.

Der Betriebsratsvorsitzende ist ca. zwei Tage pro Woche in der Niederlassung B3 anwesend. Das dort befindliche Betriebsratsbüro ist mit zwei PCs ausgestattet. Die PCs verfügen jedoch nicht über einen eigenständigen Drucker als Peripheriegerät. Der Betriebsrat kann derzeit Dokumente über ein an das Netzwerk angeschlossenes Kopierdruckkombigerät ausdrucken, welches sich im Abstand von ca. 5 Metern vom Betriebsratsbüro im Flur befindet. Dieses Gerät verfügt über die Möglichkeit eines „vertraulich druckens”, wobei der aktuelle Ausdruck eines Dokuments erst gestartet wird, wenn an dem Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wird. Die auf diese Weise an das Gerät übermittelten Druckaufträge werden auf einer Festplatte gespeichert. Es besteht zwar die Möglichkeit, nach dem Drucken die Dateien zu löschen; dies führt jedoch nur dazu, dass die Dateien aus dem Dateiverzeichnis entfernt werden. Die Datei selbst bleibt zunächst auf der Festplatte enthalten und wird vom System nur als freier Speicherplatz behandelt, der durch nachfolgende Druckaufträge überschrieben werden kann. Das Kombigerät ist nur in der Lage, schwarz/weiß zu drucken.

Der Niederlassungsleiter in B3 verfügt an seinem Arbeitsplatz über keinen eigenen Drucker. Die Arbeitgeberin hängt jedoch Ausdrucke und Bekanntmachungen in der Niederlassung in Farbdruck aus. Der Betriebsrat erhält auch von der Arbeitgeberin E-Mails mit Dateien, die farbliche Diagramme oder sonstige farbliche Hervorhebungen enthalten (Bl. 25 f. d.A.). Versendet der Betriebsrat Schreiben mit Fragen, erhält er die Antworten per E-Mail häufig in farbiger Schrift zurück (Bl. 30 f. d.A.).

Nachdem der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines Aktenvernichters und eines Farbdruckes verlangt und diese dies wegen der entstehenden Kosten zurückgewiesen hatte, leitete der Betriebsrat am 10.08.2009 das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem der Betriebsrat seinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Aktenvernichters und eines Farbdruckers weiter verfolgte.

Im Anhörungstermin vom 13.01.2010 haben die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Aktenvernichter übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse ihm einen eigenen Farbdrucker im Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen.

Die Möglichkeit, auf dem Kombigerät im Flur zu drucken, sei nicht ausreichend. Insbesondere sei die Vertraulichkeit nicht gewahrt, da der Betriebsrat keine Möglichkeit habe, die auf der Festplatte gespeicherten Daten sicher zu löschen. Diese stünden zur Auswertung durch die Arbeitgeberin oder dritte Personen für eine nicht bestimmbare Zeit zur Verfügung.

Es sei auch erforderlich, ihm einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat erhalte häufig per E-Mail Anlagen, welche farblich gestaltet seien. Auch der Ausdruck von E-Mailverkehr mit dem Niederlassungsleiter sei im Farbdruck übersichtlicher.

Der Betriebsrat hat beantragt,

ihm einen eigenen Farbdrucker im Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Zurverfügungstellung eines eigenen Druckers für den Betriebsrat sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit, die Betriebsratsdokumente auf dem im Flur stehenden Kombigerät auszudrucken, sei ausreichend. Dies sei dem Betriebsrat auch zuzumuten, da auch der Niederlassungsleiter dieses Gerät benutze.

Erst recht sei es nicht erforderlich, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfüg...

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