Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig, wenn der vertretungsberechtigte Geschäftsführer den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Muttergesellschaft geschlossen hat (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.08.2003 – 5 AZB 79/02 – AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979). Geschäftsführer. Rechtsweg. Vertretungsorgan
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Münster (Beschluss vom 13.02.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3435/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13.02.2004 – 4 Ca 3435/02 – abgeändert.
Der Rechtsstreit zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Münster verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger will feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 nicht aufgelöst worden ist. Im Wege der Klageerweiterung nimmt er die Beklagte auf Auskunft und Zahlung einer Prämie für die Jahre 2002 und 2003 in Anspruch.
Der am xx.xx. geborene Kläger trat am 01.01.1976 in die Dienste der Beklagten, einem genossenschaftlichen Unternehmen der Vieh- und Fleischwarenbranche, die verschiedene Tochter- und Beteiligungsgesellschaften unterhält. Bereits ab 1980 wurde der Kläger Geschäftsführer der T1x N2xxxxxxxx W1xxxxxxxxx V2xxxxxxxxx-G4xx und ab 01.01.1992 Geschäftsführer der W2xxxxxx F1xxxxx & C2xxxxxxxxx GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten. Nach dem zuletzt maßgeblichen Einstellungsvertrag vom 27.11./30.11.1998 übernahm er ab 01.09.1998 die Aufgabe eines Geschäftsführers der W3xxxxxxx-F2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG in M2xxxxx. Er wurde gemäß Handelsregistereintragung vom 14.09.1998 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH, der O3xxxxxxxx V2xxxxxxxxx G4xx, bestellt. Zu seinen Aufgaben und Pflichten heißt es in dem Anstellungsvertrag:
§ 1
…
2. Herr D2. O2xxxxx führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach Maßgabe der Gesetze. Er hat hierbei die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, die Regelungen dieses Vertrages und die Weisungen der Gesellschafter zu beachten.
3. Herr D2. O2xxxxx wird ab dem 01.09.1998 seine ganze Areitskraft und all seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der W4xxxxxxxxxxx-F2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG widmen.
4. Die vom Vorstand der W1xxxxxxxxx herausgegebenen Richtlinien und Weisungen sind zu beachten.
5. Herr D2. O2xxxxx ist verpflichtet, den Vorstand der W1xxxxxxxxx laufend, unverzüglich und objektiv über alle wichtigen betriebs- und unternehmensbezogenen Maßnahmen und Handlungen, Kenntnisse und Erkenntnisse, Chancen und Gefahren personeller und sachlicher Art zu informieren.
6. Die W1xxxxxxxxx und W3xxxxxxx-F2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG behalten sich vor, das Tätigkeitsgebiet zu ändern und Herrn D2. O2xxxxx eine andere gleichwertige Tätigkeit innerhalb des Unternehmens und der Beteiligungsgesellschaft zu übertragen.
Nach dem Kommanditgesellschaftervertrag der W4xxxxxxxxxxx-F1xxxxx O3xxxxxxxx GmbH & Co. KG vom 07.12.1995 ist die O3xxxxxxxx Verwaltungsgesellschaft mbH vollhaftende Gesellschafterin der KG. Die Beklagte ist neben zwei natürlichen Personen, Kommanditistin. Die Komplementär-GmbH, die O3xxxxxxxx Verwaltungsgesellschaft mbH, ist zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Nach Ausscheiden der beiden weiteren Kommanditisten ist die Beklagte Alleinkommanditistin der KG und Alleingesellschafterin der O3xxxxxxxx Verwaltungs GmbH.
Der Kläger bezog zuletzt eine monatliche Vergütung von 8.180,67 EUR brutto zuzüglich Prämie und privater Nutzung des Dienstwagens. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.11.2002 wurde die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der W4xxxxxxxxxxx-F2xxxxxxxxxx G4xx widerrufen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Arbeitsgerichte seien zuständig, weil ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe.
Organ der Beklagten sei er nicht gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13.02.2004 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist. Zur Begründung des der Beklagten am 17.02.2004 zugestellten Beschlusses hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger sei als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Die Ausnahme des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greife vorliegend nicht ein, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Organstellung für die Beklagte innegehabt habe. Nur im Verhältnis zur W3xxxxxxx-F2xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG sei er nicht als Arbeitnehmer anzusehen. ...