Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind zuständig, wenn Streit über die Frage besteht, ob für einen technischen Verbesserungsvorschlag eine Vergütung zu zahlen ist. Rechtsweg. Vergütung für technischen Verbesserungsvorschlag
Leitsatz (redaktionell)
Für einen Streit über die Frage, ob für einen technischen Verbesserungsvorschlag eine Vergütung zu zahlen ist, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2a; ArbnErfG § 2 Abs. 3, 39
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Beschluss vom 20.02.2003; Aktenzeichen 4 Ca 209/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde beider Parteien wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.02.2003 – 4 Ca 1527/02 – abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Tatbestand
I
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die von ihr erzielten Umsätze mit seewasserbeständigen Türschließern in Anspruch. Er behauptet, er habe im Jahre 2001 einen seewasserbeständigen Türschließer entwickelt, den die Beklagte trotz seiner Bitte nicht als Patent angemeldet habe. Er meint, er könne für diese technische Verbesserung auch ohne Patentanerkennung eine angemessene Vergütung beanspruchen. Die Beklagte habe seine Erfindung verwertet und der Firma A1xxxx GmbH einen Erstauftrag darüber erteilt.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die vom Kläger eingereichte Entwicklung seewasserbeständiger Türschließer sei nicht patentfähig. Sie bestreitet ferner, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten technischen Verbesserung um eine technische Neuheit handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 20.02.2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 39 Abs. 1 ArbnErfG seien die ordentlichen Gerichte ausschließlich zuständig, weil es um eine Arbeitnehmererfindung gehe, für die eine Vergütung oder eine Vergütungspflicht noch nicht festgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 17.03.2003 zugestellten Beschluss haben beide Parteien
sofortige Beschwerde
eingelegt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist am 24.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen, die des Klägers am 28.03.2003 beim Landesarbeitsgericht.
Die Parteien tragen zur Begründung ihrer Rechtsmittel übereinstimmend vor, es gehe nicht um eine Arbeitnehmererfindung, sondern um die Festsetzung der Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag des Klägers, wobei die Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein technischer Verbesserungsvorschlag des Klägers vorliege.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässigen sofortigen Beschwerden beider Parteien sind begründet. Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG zuständig, denn es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis. Für Arbeitnehmererfindungen sind die Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 2 a ArbGG nur zuständig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die festgestellte oder festgesetzte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung i.S.v. § 2 ArbnErfG ist. Vorliegend streiten die Parteien aber darüber, ob ein technischer Verbesserungsvorschlag i.S.v. § 3 ArbnErfG vorliegt und der Kläger dafür eine angemessene Vergütung beanspruchen kann. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist gegeben, wenn Streit über die Frage herrscht, ob für einen technischen Verbesserungsvorschlag überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. Eine vorherige Festsetzung der Vergütung für den technischen Verbesserungsvorschlag ist nicht erforderlich (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., Rdnr. 114 zu § 2). Zumindest in der Beschwerdeinstanz haben die Parteien übereinstimmend klargestellt, dass es nicht um die Anerkennung einer Arbeitnehmererfindung, sondern um einen technischen Verbesserungsvorschlag des Klägers geht. Dafür sind die Arbeitsgerichte zuständig.
III
Für eine Kostenentscheidung ist in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 97 ZPO kein Raum, weil beide Parteien übereinstimmend den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben halten. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., Rdnr. 9 zu § 97).
Unterschriften
gez. Bertram Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Fundstellen