Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung von Leiharbeitnehmern an den Betriebsratswahlen
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind gem. § 7 S. 2 BetrVG nur dann wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Dabei ist individuell auf jeden einzelnen Leiharbeitnehmer abzustellen. Er muss in seiner Person die Voraussetzungen des § 7 S. 2 BetrVG erfüllen. Dies ist nicht der Fall, wenn Leiharbeitnehmer jeweils nur kurzzeitig für wenige Tage tätig werden und zwischen den einzelnen Einsätzen oftmals mehrere Wochen oder sogar Monate liegen können.
Normenkette
BetrVG § 7 S. 2, § 19 Abs. 1, § 7 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 10.02.2015; Aktenzeichen 7 BV 37/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2015 - 7 BV 37/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 wird für rechtsunwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer am 03.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin betreibt in E das Kongresszentrum X, das N Hotel E sowie weitere gastronomische Einrichtungen. In ihrem einheitlichen Betrieb sind insgesamt 250 Arbeitnehmer fest angestellt. Daneben werden von vier verschiedenen Unternehmen gestellte Leiharbeitnehmer in wechselnder Anzahl für kurzfristige Arbeitseinsätze in den Teilbereichen Hotel/Halle und Flughafenrestauration tätig. Insoweit bestehen sogenannte Einsatzlisten, in denen unter anderem das Datum und der Stundenumfang sowie die Einsatzzeiten vermerkt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird beispielhaft verwiesen auf die Anlagen 3 bis 6 zum Antragsschriftsatz vom 16.04.2014 (Bl. 39 ff. der Akten). Daraus ergibt sich, dass die Leiharbeitnehmer in der Regel anlassbezogen immer nur für einzelne Tage beschäftigt wurden.
Für die turnusmäßig anstehende Neuwahl des Betriebsrates erließ der Wahlvorstand am 19.02.2014 das Wahlausschreiben (Bl. 31 f. der Akten), in dem elf zu wählende Betriebsratsmitglieder ausgewiesen wurden. Dabei ging der Wahlvorstand von insgesamt 447 zu berücksichtigenden Arbeitnehmern aus, darunter 203 in der Wählerliste aufgeführte Leiharbeitnehmer; für letztere wurde die schriftliche Stimmabgabe beschlossen.
Die in der Wählerliste aufgenommenen Leiharbeitnehmer wurden durch vier verschiedene Verleihunternehmen gestellt, wobei sich der Einsatz jeweils unterschiedlich gestaltete. Die Leiharbeitnehmer der Firma C GmbH wurden während des Zeitraums vom 01.09.2013 bis 15.02.2014 durchschnittlich an 5,5 Tagen eingesetzt, wobei zwischen den einzelnen Einsätzen mitunter mehrere Wochen oder sogar Monate lagen.
Die Leiharbeitnehmer der Firmen N1 GmbH, H GmbH und F GmbH wurden - bei im Durchschnitt erhöhter Stundenzahl - ausweislich der Einsatzlisten im genannten Zeitraum durchschnittlich an 13,89 Tagen eingesetzt. Nach unbestrittener Berechnung der Arbeitgeberin wurden im vorgenannten Zeitraum durch alle vier Verleihunternehmen durchschnittlich 14,97 Leiharbeitnehmer am Tag eingesetzt. Der Berechnung lagen 2516 Einsätze an 168 Kalendertagen zugrunde.
Am 03.04.2014 fand die Wahl des Betriebsrates statt. Ausweislich der Wahlniederschrift (Bl. 101 f. der Akten) wurden bei 180 abgegebenen Stimmen 11 Betriebsratsmitglieder gewählt.
Mit einem beim Arbeitsgericht am 17.04.2014 eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sei eine unzutreffende Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden. Dies beruhe einerseits auf einer fehlerhaften Erstellung der Wählerliste durch Doppelnennungen und Berücksichtigung ausgeschiedener Mitarbeiter bzw. eines noch nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers. Darüber hinaus seien zu Unrecht die in der Wählerliste aufgeführten Leiharbeitnehmer in vollem Umfang berücksichtigt worden, ohne dabei zu beachten, dass diese lediglich als Aushilfskräfte beschäftigt gewesen seien. Die Leiharbeitnehmer hätten nur im Umfang ihrer durchschnittlichen Beschäftigung von 14,97 Personen berücksichtigt werden dürfen.
Abgesehen davon fehle es den in der Wählerliste aufgeführten Leiharbeitnehmern an der Wahlberechtigung, da diese nicht ununterbrochen länger als drei Monate zum Einsatz gekommen seien.
Weiterhin liege ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechts vor, weil sämtlichen Leiharbeitnehmern die schriftliche Stimmabgabe ermöglicht worden sei.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
festzustellen, dass die im Betrieb der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) am 3.4.2014 durchgeführte Betriebsratswahl rechtsunwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer sei entscheidend, dass diese länge...