Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Leitsatz (redaktionell)
1. Die sofortige Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO kann eingelegt werden, sobald die anzufechtende Entscheidung erlassen und zugestellt worden ist. Die Einlegung der Beschwerde geschieht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, die die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erkennen lassen muss, dass gegen sie Beschwerde eingelegt wird. Wegen der geringen Formenstrenge reicht es aus, dass der Schriftsatz bei großzügiger Auslegung den Willen des Beschwerdeführers zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erkennen lässt.
2. Daran gemessen kann ein Schriftsatz dann als sofortige Beschwerde aufgefasst werden, wenn in ihm die anzufechtende Entscheidung bezeichnet ist und zum Ausdruck kommt, welche Entscheidung der Vorinstanz für unzutreffend gehalten wird. Insbesondere, wenn der vorinstanzliche Beschluss als „ungerecht, einseitig und unfair” bezeichnet wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz sich in einer bloßen Stellungnahme erschöpft.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4 S. 2; ArbGG §§ 48, 78; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 17.09.2004; Aktenzeichen 1 (9) Ca 2290/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.09.2004 – 1 (9) Ca 2290/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.394,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Klägerin will feststellen lassen, dass das zwischen den Parteien begründete Dienstverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 03.03.2004 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. Außerdem macht sie Vergütungsansprüche für die Monate Februar und März 2004 in Höhe von 3.480,00 EUR geltend.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 02.06.2003 ihrer Darstellung zufolge zunächst als Koordinatorin im TV-Akquisitionsbereich und ab 01.10.2003 als Verkaufsleiterin in dem Bereich Telefonmarketing der Beklagten tätig. Streitig ist, ob es sich bei der Zusammenarbeit zwischen den Parteien wie die Klägerin meint um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat oder ob sie wie die Beklagte meint freiberuflich tätig geworden ist.
Nach der Bestätigung der Beklagten vom 27.10.2003 sollte die Klägerin aus eigenen, bezahlten Verkäufen eine Provision in Höhe von 10 % + Mehrwertsteuer erhalten und eine Mindestgarantie in Höhe von 1.500,00 EUR, welche aktive und tägliche Verkaufsarbeit voraussetze.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe eine Gewerbeanmeldung vorgelegt und es sei ihr ausdrücklicher Wunsch gewesen, freiberuflich für sie tätig zu sein. Die Klägerin habe keine feste Arbeitszeit einhalte müssen. Sie sei weisungsfrei wahlweise im Büro in M3xxxx oder in U1xx tätig gewesen.
Demgegenüber behauptet die Klägerin, sie habe in M3xxxx feste Bürozeiten von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr einhalten müssen. Die Beklagte sei ihr gegenüber weisungsbefugt gewesen wie sich aus vielfältigen E-Mails ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17.09.2004 den Rechtsweg zum Arbeitsgericht Dortmund für zulässig erklärt, weil von der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe seines Beschlusses, welcher der Beklagten am 16.10.2004 zugestellte worden ist, Bezug genommen.
Mit Urteil vom 04.02.2005 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 03.03.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.480,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zuvor hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2004, der am 25.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund gerügt, da die Klägerin freie Mitarbeiterin gewesen sei und vornehmlich das Verkaufsbüro M3xxxx zur Terminierung benutzt habe. Die Auffassung des Gerichts, die Klägerin sei Angestellte gewesen, sei falsch. Die Klägerin habe wissentlich unzutreffend vorgetragen. Den Beschluss bezeichnete die Beklagte als ungerecht, einseitig und unfair. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.10.2004 (Bl. 158 bis 160 d.A.) Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte erklärt, ihr Schreiben vom 21.10.2004 sei als Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.09.2004 anzusehen.
Die Klägerin verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Entscheidungsgründe
II
Der Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2004 ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.09.2004 zu behandeln. Die sofortig...