Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist aufgrund der sic-non-Rechtsprechung des BAG auch dann eröffnet, wenn der Kläger feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist (BAG vom 17.01.2001 – 5 AZB 18/00, NZA 2001, 341 sowie LAG Hamm vom 14.05.2007 – 2 Ta 646/06). Rechtswegzuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist aufgrund der sic-non-Rechtsprechung des BAG auch dann eröffnet, wenn der Kläger feststellen lassen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b
Verfahrensgang
ArbG Münster (Beschluss vom 14.09.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1955/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2007 – 4 Ca 1955/07 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 825,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
In dem vorliegenden vom Arbeitsgericht abgetrennten Verfahren will der Kläger feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2007 nicht aufgelöst worden ist.
Im Ausgangsverfahren Arbeitsgericht Münster 4 Ca 964/07 = LAG Hamm 2 Ta 758/07 hat das Arbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bezüglich der vom Kläger angegriffenen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.04.2007 durch Beschluss vom 14.09.2007 bejaht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.
Das Arbeitsgericht hat in dem vorliegenden abgetrennten Verfahren durch Beschluss vom 14.09.2007 festgestellt, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unzulässig ist und des Rechtsstreit an das zuständige Landgericht – Kammer für Handelssachen – verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 25.09.2007 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB sei unabhängig davon zu beurteilen, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder um ein Dienst- oder Werkverhältnis handele. Die Arbeitnehmereigenschaft sei nicht „doppelrelevant” für die Entscheidung des Rechtsstreits. In diesem Fall reiche die Rechtsauffassung des Klägers, er sei Arbeitnehmer, für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus. Ein substantiierter Vortrag des Klägers zu seiner Arbeitnehmerstellung fehle, denn er habe sich allein auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung berufen. Der Kläger sei auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, denn es sei unbestritten geblieben, dass er zusätzlich als Kirchenmusiker tätig sei, Klavierunterricht erteile, einen Kinderchor leite und daher von der Beklagten wirtschaftlich nicht abhängig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.10.2007, der am 08.10.2007 eingegangen ist,
sofortige Beschwerde
eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, vor dem Erlass des Abtrennungsbeschlusses sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden. Anders als von der Beklagten vorgetragen habe er bei der Erbringung der von ihm geschuldeten Dienstleistungen nicht den Gestaltungsspielraum eines freien Mitarbeiters genossen, sondern weisungsabhängige Tätigkeiten geleistet.
Die Beklagte hält den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts für richtig. Ihrer Auffassung nach sei ein sic-non-Fall nicht gegeben, da der Streitgegenstand nicht auf die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48, 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG gegeben.
1. Anders als von der Beklagten angenommen handelt es sich vorliegend ebenfalls um einen sog. sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG. Der Kläger will ausdrücklich feststellen lassen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, welches auch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.04.2007 nicht aufgelöst worden ist. Ein Erfolg dieses Antrags setzt voraus, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind. Der Kläger hat im Beschwerderechtszug erneut unmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihm auch bezüglich der fristlosen Kündigung um die Klärung der Frage geht, ob zwischen de...