Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Beschlussverfahreneinstweilige Verfügung Abbruch einer Betriebsratswahl. Wertfestsetzung. Beschlussverfahren. Abbruch einer Betriebsratswahl. Wahlvorstand
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Beschlussverfahren betreffend die Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrates ist mit einem Gegenstandswert von 18.000 EUR zu bewerten.
2. Ein Wertabschlag kommt grundsätzlich für einstweilige Verfügungsverfahren in Betracht, nicht jedoch wenn durch das Verfügungsverfahren eine endgültige Regelung herbeigeführt wird.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3, § 33; BetrVG §§ 9, 19
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 03.10.2005; Aktenzeichen 4 BVGa 10/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 03.10.2005 – 4 BVGa 10/05 – teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren haben die Arbeitgeberin sowie drei Mitarbeiter der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch einer vorgesehenen Betriebsratswahl sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Wahlvorstandes verlangt. Im Betrieb der Arbeitgeberin, in dem insgesamt ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind, hatte am 05.07.2005 eine Betriebsversammlung zum Zwecke der Einleitung der Wahl eines Betriebsrates stattgefunden. Auf der Betriebsversammlung vom 05.07.2005 wurde ein dreiköpfiger Wahlvorstand bestehend aus den Mitarbeiterinnen H4xxxxx, T2xxxx und Ö1xxx, gewählt. Durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.07.2005 wurde der Antrag der Arbeitgeberin sowie der beteiligten Mitarbeiter der Arbeitgeberin zurückgewiesen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes ist der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.10.2005 auf 7.500,00 EUR festgesetzt worden.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 06.10.2005, wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes mit der am 10.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes sind – in Übereinstimmung mit den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin – der Auffassung, dass bei einer Mitarbeiterzahl von mehr als 100 der Gegenstandswert mit 18.000,00 EUR bemessen werden müsse. Der verlangte Abbruch einer Betriebsratswahl sei wertmäßig gleichzusetzen mit einem Verfahren auf Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 18.000,00 EUR festzusetzen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 – NZA 1992, 327; LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.1998 – AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.1995 – 6 Ta 23/94 –; LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 – NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2003 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 55). Die zuständigen Kammern des Beschwerdegerichts haben sich dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 48 a = NZA-RR 2002, 104; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 – 10 TaBV 55/05 – NZA-RR 2005, 435; vgl. auch die Nachweise bei Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 461, 464). Bei der Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrates würde sich für ein etwaiges Anfechtungsverfahren hiernach ein Gegenstandswert von 18.000,00 EUR ergeben.
An dieser Rechtsprechung, die auch von den Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Verfahrens geteilt wird, ist im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Wertfestsetzung im Gebiet des Beschwerdegerichts festzuhalten. Auch nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 20.01.2003 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 52 a) ist bei der Wertfestsetzung für ein Wahlanfechtungsverfahren die Größe des Betriebsrates zu berücksichtigen. Zwar können im Einzelfall konkrete Umstände auch zu einer Abweichung von der regelmäßigen Berechnung des Gegenstandswerts und damit u.U. zu einer Herabsetzung des Gegenstandswertes führen. Im vorliegenden Verfahrne sind jedoch derartige konkrete Umstände des Einzelfalles, die zu einem geringeren Gegenstandswert führen würden, nicht ersichtlich.
Eine Ermäßigung des Gegenstandswertes von 18.000,00 EUR kam auch nicht allein deshalb in Betracht, weil es sich bei dem vorliegenden Ausgangsverfahren um ein Verfahren im Wege der ...