Verfahrensgang
ArbG Hamm (Beschluss vom 26.08.1981; Aktenzeichen 3 BV 18/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 26.08.1981 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Hamm – 3 BV 18/81 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit eines vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplanes.
Der Antragsteller ist der im ehemaligen Betrieb der Firma K.-B. GmbH & Co. KG gewählte Betriebsrat. Über das Vermögen dieser Bauunternehmung, die zuletzt rund 346 Arbeitnehmer beschäftigte, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Beckum am 25. Mai 1981 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestellt (AZ.: 2 N 47/81).
Vor Konkurseröffnung hatten die Geschäftsführer der K. GmbH versucht, durch einen außergerichtlichen Vergleich die aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten zu beheben. Schon am 28.04.1981 hatten sie der Belegschaft und dem Antragsteller mitgeteilt, daß die Bauunternehmung nicht mehr zahlungsfähig sei. Am 02.05.1981 fand dann die erste Gläubigerversammlung zwecks Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches statt. Hieran nahmen die kreditgebenden Banken, die Lieferanten und Fremdhandwerker teil. Zu dieser Maßnahme kam es, weil die Banken die Konten der Bauunternehmung zuvor eingefroren hatten. Der Versuch, die Banken und Lieferanten zu einer zufriedenstellenden Lösung zu bewegen, scheiterte, weil die Banken nicht bereit waren, weitere Kredite zu gewähren. Trotzdem wurden zusätzliche Gespräche mit den Banken geführt, um insgesamt den notwendigen Kredit zu erhalten, der eine weitere Führung der Bauunternehmung ermöglicht hätte. Diese Gespräche erfolgten noch am 10. und 11.05.1981 sowie zu späteren Zeitpunkten. Erst nach dem 11.05.1981 zeignete sich das endgültige Scheitern dieser Bemühungen ab, da die Banken untereinander keine einheitliche Linie verfolgten. Aufgrund dieser Situation zwangen gerade die Banken die Geschäftsführer der K. GmbH selbst den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Dies erfolgt dann am Vormittag des 25. Mai 1981.
Schon vorher hatte die Firma P., aus O., eine Gläubigerin der Bauunternehmung K.-B. GmbH & Co. KB, unter dem 04.05.1981 beim Amtsgericht Beckum den Konkursantrag gestellt. Unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen wurde dieser Antrag seitens des Amtsgerichts Beckum jedoch nicht sofort beschieden. Das Amtsgericht hatte jedoch durch Beschluß vom 06.05.1981 (2 N 43/81) gemäß § 106 KO die Sequestration zur Sicherung und Feststellung der Konkursmasse angeordnet und Rechtsanwalt und Steuerberater K. S. zum Sequester bestellt. Außerdem heißt es in dem Beschluß:
„Die Schuldnerin darf nur mit Zustimmung des Sequesters Verbindlichkeiten eingehen und über Vermögensgegenstände verfügen.
Der Sequester ist befugt, Vermögensgegenstände der Schuldnerin sicherzustellen.”
Der Antrag der Firma P. auf Eröffnung des Konkursverfahrens veranlaßte Betriebsrat und Geschäftsleitung am 11.05.1981 zu folgender Betriebsvereinbarung über die Aufstellung eines Sozialplanes mit nachstehendem Inhalt:
„Aufgrund der derzeitigen Zahlungsunfähigkeit der Firma K.-B. GmbH & Co. KG ist nicht auszuschließen, daß ein Vergleichs- oder Konkursverfahren gegen die Firma K.-B. GmbH & Co. KG eröffnet wird, und oder bzw. aufgrund von Folgewirkungen durch Umstrukturierung des Unternehmens, Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren.
Für diesen Fall ist für die entfallenden Arbeitsplätze ein finanzieller Ausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer zu schaffen.
Aufgrund dessen vereinbaren die Firma K. B. GmbH & Co. KG, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn H. K. und dem Betriebsrat der Firma K.-B. GmbH & Co. KG gemäß § 112 BetrVG folgende Regelung:
Jeder betroffene Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes eine einmalige Abfindung bzw. Entschädigung, die sich nach folgender Formel errechnet:
Grundbetrag + |
(Lebensalter × Betriebszugehörigkeit) |
× Grundbetrag |
100 |
…
Sollten einzelne nach vorgenannter Formel zu errechnende Abfindungs- bzw. Entschädigungsbeträge über dem steuerlich zulässigen Höchstbetrag/Freibetrag liegen, und dadurch eine Besteuerung aller Abfindungs- bzw. Entschädigungsbeträge notwendig werden, so wird in allen Fällen die Abfindungs- bzw. Entschädigungsbeträge nur bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Höchstbeträge/Freibeträge gewährt.
Die Abfindungs- bzw. Entschädigungsbeträge werden maximal bis zu der Höhe gezahlt, die dem fiktiven. Arbeitseinkommen des betreffenden Arbeitnehmers bei einer fortlaufenden Beschäftigung bei der Firma K.-B. GmbH & Co. KG bis zu seinem Rentenalter auf der Basis des derzeitigen Arbeitseinkommens entspricht.
- Ansprüche auf Lohn- und Gehaltszahlung sowie sonstige tariflich oder betrieblich vereinbarte Leistungen bleiben unabhängig von diesem Sozialplan bestehen.
- Diese Vereinbarung gilt auch für leitende Angestellte im Sin...