Verfahrensgang
ArbG Bochum (Beschluss vom 06.12.1985; Aktenzeichen 1 BV 15/84) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 06.12.1985 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Bochum – 1 BV 15/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I
In dem beim Arbeitsgericht in Bochum am 24.09.1984 eingereichten Verfahren streiten die Beteiligten über die Erstattung von Kosten, die in einem anderen Beschlußverfahren (1 BV Ga 4/84 ArbG Bochum) aufgrund der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates entstanden sind.
Die Antragsgegnerin, eine AG, betreibt unter anderem in B mit ca. 18000 Arbeitnehmern ein Werk, in dem sie Kraftfahrzeuge herstellt. Der Antragsteller zu 2) ist der dort in diesem Betrieb existierende Betriebsrat und der Antragsteller zu 1) ist der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in diesem Verfahren und war es auch in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 BV Ga 4/84 ArbG Bochum.
Zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren kam es dadurch, daß die Antragsgegnerin und ihr Betriebsrat sich nicht im Mai 1984 über die Modalitäten der Produktionseinschränkungen infolge der Fernwirkung des Arbeitskampfes in Baden-Württemberg und Hessen einigen konnten. Am 23.05.1984 verständigten sich die Antragsgegnerin und der Betriebsrat auf die Entscheidung dieser Modalitäten im Einigungsstellenverfahren, wobei sie auch Einigkeit über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle erzielten. Bevor die Einigungsstelle aber getagt hatte, hängte die Antragsgegnerin in ihrem Werk am 25.05.1984 folgendes Schreiben aus:
„AN UNSERE MITARBEITER
Produktionseinschränkungen infolge Arbeitskampf
Infolge des Arbeitskampfes in unseren Zulieferbetrieben in Nordwürttemberg/Nordbaden und in Hessen, insbesondere, infolge des Streiks in unserem Werk R. ab 21. Mai 1984, sind wir gezwungen, Produktionseinschränkungen vorzunehmen.
Wir müssen ab Montag, 28. Mai 1984, 5.45 Uhr, Teilstillegungen durchführen.
In den ersten 4 Tagen der Teilstillegungen, d.h. vom 28. Mai bis 1. Juni 1984, werden voraussichtlich nocht beschäftigt werden können:
LOHNEMPFÄNGER |
1. Tag |
ca. 7.200 Mitarbeiter |
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2. bis. 4. Tag |
ca. 6.800 Mitarbeiter |
GEHALTSEMPFÄNGER |
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ca. 1.960 Mitarbeiter |
Die Beschäftigungsmöglichkeiten nach dem 1. Juni 1984 werden zurzeit untersucht.
Die AUSZUBILDENDEN sind von den Teilstillegungen generell nicht betroffen.
Mitarbeiter, die ab 28. Mai 1984 für zunächst 4 Arbeitstage weiterarbeiten können, werden von ihren Vorgesetzten benachrichtigt. Lohnempfänger und Auszubildende erhalten einen Sonderausweis, der zusammen mit dem Werksausweis am Tor vorzuzeigen ist. Gehaltsempfänger zeigen ihren Werksausweis vor.
LOHNEMPFÄNGER, DIE EINEN SOLCHEN SONDERAUSWEIS NICHT ERHALTEN, KÖNNEN AB 28. MAI 1984 NICHT MEHR BESCHÄFTIGT WERDEN.
Es ist nicht erforderlich, daß sich diese Mitarbeiter persönlich am Werkstor melden und ihre Arbeitskraft anbieten.
Die Freistellung von der Arbeit ist keine Arbeitskampfmaßnahme, insbesondere keine Aussperrung. Sie ist auch keine Kündigung. Die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen.
Für die Zeit des arbeitskämpfbedingten Arbeitsausfalls können wir kein Arbeitsentgelt zahlen.
Sobald wir die Beschäftigung fortsetzen können, werden wir die Mitarbeiter rechtzeitig benachrichtigen.
Wir hoffen, daß es gelingt, den Arbeitskampf in der Metallindustrie bald zu beenden, um den Schaden für alle Betroffenen so gering wie möglich zu halten.
B., den 25. Mai 1984 |
A. O. Aktiengesellschaft Werk B.” |
Der Betriebsrat beauftragte daraufhin mittags, am 25.05.1984, den Antragsteller zu 1), ihn zu vertreten und verfahrensrechtliche Gegenmaßnahmen einzuleiten. Der Antragsteller zu 1) reichte dann am gleichen Tage noch das einstweilige Verfügungsverfahren 1 BV Ga 4/84 beim Arbeitsgericht Bochum mit folgendem Antrag ein:
Die für den Betrieb ab 28.05.1984 angeordnete Kurzarbeit für 8830 Arbeitnehmer und ab 29.05.1984 für 9229 Arbeitnehmer bis zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung oder den die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu unterlassen und für den Fall der Nichterfüllung ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Während der Beratung des Arbeitsgerichts über den Antrag am 25.05.1984 setzte die Antragsgegnerin das Gericht telefonisch davon in Kenntnis, daß sie mit einem Tätigwerden der Einigungsstelle am Wochenende einverstanden sei. Daraufhin bat auch der bei Gericht wartende Antragsteller zu 1), die Entscheidung bis zur Sitzung der Einigungsstelle zurückzustellen. Nachdem die Einigungsstelle am 26.05.1984 entschieden hatte, nahm der Antragsteller zu 1) den einstweiligen Verfügungsantrag mit Schriftsatz vom 28.05.1984 zurück und das Verfahren wurde eingestellt. Die rechnerisch unstreitigen Rechtsanwaltskosten des Antragsteller zu 1) für das einstweilige Verfügungsverfahren belaufen sich laut Rechnung vom 20.07.1984 – Bl. 5 d.A. – auf 1.852,50 DM. Die Begleichung dieser Rechnung verweigerte die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller zu 1) hat beantragt,
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