Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.06.1997; Aktenzeichen 7 Ca 5257/96) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.1997 – 7 Ca 5257/96 – wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten um die Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vom 25.09.1996, um einen Lohnabzug in Höhe von 189,75 DM sowie um die Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses.
Durch Urteil vom 24.06.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem Vortrag des Beklagten gehe nicht hervor, daß die behaupteten Leistungsmängel des Klägers in den letzten 14 Tagen vor Ausspruch der Kündigung aufgetreten seien bzw. dem Beklagten die Fehler des Klägers erst in dieser Zeit bekannt geworden seien. Im übrigen hätte der Beklagte für seine vom Kläger bestrittene Behauptung, dieser sei wegen Leistungs- und Verhaltensmängel abgemahnt worden, keinen Beweis angetreten. Das Gehalt des Klägers für August habe der Beklagte nicht um einen Betrag von 189,75 DM kürzen dürfen, da er einen aufrechenbaren Anspruch nicht substantiiert dargelegt habe. Der Anspruch des Klägers auf ein einfaches Zeugnis ergebe sich aus § 630 Satz 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Gegen dieses, ihm am 28.07.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 26.08.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 04.09.1997 begründet.
Er hat zunächst auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze vom 10.10.1996, 20.10.1996 und 07.04.1997 verwiesen und weiter gerügt, daß sich das Urteil erster Instanz nicht mit den personen- und verhaltensbedingten Kündigungsgründen befasse, auf die er seine fristlose Kündigung abgestellt habe. Der Kläger habe die Hicom-Anlagen des Kunden Steger falsch programmiert und sei durch ihn, den Beklagten, persönlich abgemahnt worden (Beweis: Steger und Heidfeld). Unter Bezugnahme auf den Vortrag im Schriftsatz vom 07.04.1997, Seite 2, verweist der Beklagte außerdem darauf, daß wegen des katastrophalen Fehlverhaltens des Klägers weitere namentlich aufgeführte Kunden unzufrieden gewesen seien und Aufträge dieser Firmen, die er sonst erhalten hätte, unterblieben seien. Abmahnungen seien nahezu wöchentlich ausgesprochen worden.
Nachdem das Berufungsgericht durch Schreiben vom 06.10.1997 im Hinblick auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung geäußert hatte, hat der Beklagte mit einem am 23.10.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz weiter vorgetragen, insbesondere zur Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.06.1997 – 7 Ca 5257/96 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt im übrigen das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Berufung des Beklagten ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 516 ZPO). Die am 04.09.1997 eingegangene Berufungsbegründung vom 02.09.1997, mit der die Frist der §§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Mit Schriftsatz vom 23.10.1997 hat der Beklagte zwar weitere Gründe, mit denen er das arbeitsgerichtliche Urteil anficht, vorgetragen. Dieser Schriftsatz liegt jedoch außerhalb der Berufungsbegründungsfrist, ist also nicht fristgerecht. Außerdem fehlt es teilweise an jeglicher Begründung. Die Berufung des Beklagten ist somit gemäß den §§ 66 Abs. 2 ArbGG, 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Eine ordnungsgemäße Berufung besteht nach § 519 Abs. 3 ZPO aus zwei Elementen, nämlich den Berufungsanträgen und den Anfechtungsgründen. Mit dem Berufungsantrag stellt der Berufungskläger klar, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung des Urteils begehrt wird. Dabei ist zwar ein förmlicher Berufungsantrag nicht nötig. Indem der Beklagte den förmlichen Antrag angekündigt hat, unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hat er dieses in vollem Umfang angegriffen. Hieran kann angesichts des klaren Wortlauts dieses Antrags kein Zweifel sein, er ist insoweit der Auslegung nicht zugänglich.
Das Arbeitsgericht hat über mehrere, voneinander unabhängige Ansprüche entschieden: Es hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 25.09.1996, zugegangen am 27.09.1996, nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern bis zum 11.10.1996 fortbestanden hat. Außerdem hat es den Beklagten zur Zahlung von 189,75 DM netto nebst Zinsen und zur Erteilung eines einfachen
Zeugnisses verurteilt. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine entsprechende Begründung der Berufu...