Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariffähigkeit. Aussetzung. CGZP
Leitsatz (redaktionell)
Rechtsstreitigkeiten, die die Tariffähigkeit der CGZP als Vorfrage beinhalten, waren auszusetzen.
Normenkette
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5, § 301
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 08.11.2011; Aktenzeichen 5 Ca 3230/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2011 – 5 Ca 3230/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt klarstellend neu gefasst wird:
Der Rechtsstreit 5 Ca 3230/10 – Arbeitsgericht Bielefeld wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum ab 01.01.2007 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP, nämlich am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 tariffähig war, ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 24.329,00 EUR
Tatbestand
I. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der am 02.02.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 31.01.2002 beschäftigt. Die Beklagte setzt deutschlandweit etwa 1.000 Arbeitnehmer ein. Seit Januar 2002 ist der Kläger ausschließlich als Mitarbeiter im kaufmännischen Außendienst bei der Fa. R1 tätig. Der Kläger fordert von der Beklagten Zahlung in Höhe von 121.643,76 EUR brutto für einen Zeitraum ab 2007.
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.02.2005 hielten die Parteien fest, dass auf das Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen tarifvertraglichen Bestimmungen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen e.V. (INZ) zur Anwendung gelangen. Am 01.07.2005 fand eine Fusion der INZ auf den Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) statt. Die Arbeitsvertragsbedingungen richten sich demgemäß nach dem zwischen der AMP und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) in der jeweils gültigen Fassung vereinbarten Tarifwerk.
Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihm eine niedrigere Vergütung zu zahlen als den Mitarbeitern, die im Betrieb des Entleihers tätig gewesen seien. Eine Abweichung vom Equal-Pay-Gebot des § 9 AÜG sei unzulässig. So habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 – 1 ABR 18/10 – festgestellt, dass die CGZP keine Tarifverträge schließen könne. Angesichts der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP seien die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge von Beginn an nichtig. Da allerdings nur ein wirksamer Tarifvertrag vom Equal-Pay-Gebot des § 9 AÜG befreie, sei die Beklagte nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, für die Zeit der Überlassung an ihn den sich ergebenden Differenzbetrag zu zahlen, der sich, wie er – der Kläger – unter Verweis auf die für aus seiner Sicht vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des entleihenden Unternehmens greifenden Tarifverträge und die sich daraus ergebende Eingruppierung in die Vergütungsgruppe B2 (E4) vorträgt, einschließlich etwaiger höherer Zahlungen für Reisekosten, Spesen sowie von Sonderzahlungen unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten wöchentlichen 40 Arbeitsstunden für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum auf 31.12.2010 auf insgesamt 102.323,46 EUR brutto belaufe. Im Verlauf des Klageverfahrens korrigierte der Kläger die Berechnung seiner eingeklagten Zahlungen, erweiterte die Klage um Ansprüche für die Monate Januar bis September 2011 und forderte in der Folge einen weiteren Betrag in Höhe von 19.320,30 EUR brutto ein.
Der Kläger meint, es sei falsch, gehe die Beklagte davon aus, seit dem 01.01.2010 richteten sich die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund eines von der Beklagten vollzogenen Tarifwechsels nach den Tarifverträgen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister e.V. und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes. Dies seien keine Tarifverträge im Sinne der Regelung in Ziff. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages, weil dort ausdrücklich auf die mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge in Bezug genommen worden seien. Auf die Tarifwechselklausel in Ziff. 6 des Arbeitsvertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, weil deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben seien. Außerdem halte diese Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Beklagte könne sich daher auch nicht auf eine tarifvertragliche Ausschlussklausel stützen. Sofern eine Ausschlussfrist greifen könnte, müsse berücksichtigt werden, dass er – der Kläger – erst seit Kenntnis der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 in der Lage gewesen wäre, Ansprüche geltend zu machen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätten ihm Ausk...