Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. CGZP
Leitsatz (redaktionell)
Rechtsstreitigkeiten, die die Tariffähigkeit der CGZP als Vorfrage beinhalten, sind auszusetzen.
Normenkette
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, § 5
Verfahrensgang
ArbG Münster (Beschluss vom 11.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1522/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 11.12.2011 – 2 Ca 1522/11 – wird zurückgewiesen.
Der Beschlusstenor wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 13.05.2008 bis zum 15.06.2009 einschlägigen und zwischen der Beklagten und der CGZP geschlossenen Tarifverträge, nämlich am 30.07.2007, tariffähig war, ausgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.878,25 EUR.
Tatbestand
I. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der am 23.12.1978 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 13.05.2008 bis zum 15.06.2009 auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.05.2009 tätig. Er fordert von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.391,49 EUR brutto.
Arbeitsvertraglich findet das zwischen der Beklagten und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (im Folgenden: CGZP) vereinbarte Tarifwerk in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, so u.a. der Entgelttarifvertrag vom 30.07.2007. In Anwendung dieses Tarifvertrages zahlte die Beklagte an den Klägerin einen Grundlohn in Höhe von 7,18 EUR brutto.
Das Arbeitsgericht Berlin befasste sich im Rahmen eines Verfahrens i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG mit der Frage, ob die CGZP tariffähig war und Tarifverträge abschließen konnte. In seiner Entscheidung vom 30.05.2011 – 29 BV 13947/10 – tenorierte das Arbeitsgericht Berlin, bezogen auf die CGZP, u.a. wie folgt:
I. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) zu folgenden Zeitpunkten nicht tariffähig war: 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008.
II. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) zu folgenden Zeitpunkten nicht tarifzuständig war für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche: 29.11.2004, 19.06.2006, 09.07.2008.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin wurde Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 24 TaBV 1285/11, 24 TaBV 1338/11, 24 TaBV 1368/11, 24 TaBV 1395/11 (im Folgenden: 24 TaBV 1285/11 u.a.) eingelegt, das am 09.01.2012 unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin u.a. wie folgt beschloss:
Es wird festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 nicht tariffähig war.
Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die CGZP sei auch im Zeitpunkt des Abschlusses des hier einschlägigen Entgelttarifvertrages vom 30.07.2007 nicht tariffähig gewesen. Dies führe dazu, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Höhe des Arbeitsentgelts unverbindlich sei. Für seinen Entgeltanspruch sei daher § 612 BGB maßgeblich. Er sei während seiner Tätigkeit für die Beklagte – insoweit unstreitig – als Tischler und Maschinenführer bei der Fa. F1 B1 GmbH in B3 I1 eingesetzt gewesen. Die dortige übliche Vergütung richte sich nach dem Lohntarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Niedersachsen. Unter Berücksichtigung einer Eingruppierung in die Lohngruppe 5 stünde ihm ein Bruttostundenlohn von 14,61 EUR zu. Der Differenzbetrag für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten belaufe sich auf den eingeklagten Betrag in Höhe von 9.391,49 EUR. Das Verfahren sei nicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
Die Beklagte hat eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG angeregt und dazu die Auffassung geäußert, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 – 1 ABR 18/10 – nicht geklärt, ob die CGZP auch im Zeitpunkt des Abschlusses des hier einschlägigen Entgelttarifvertrages vom 30.07.2007 tarifunfähig gewesen sei. So habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt, dass der behandelte Antrag auf die Gegenwart gerichtet und nicht vergangenheitsbezogen sei. Die Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts könnten daher nur Wirkung ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung haben. Dies sei der Zeitpunkt, in dem das LAG Berlin-Brandenburg als Tatsacheninstanz am 07.12.2009 – 23 TaBV 1016/09 – entschieden habe. Dabei habe das LAG Berlin-Brandenburg die am 08.10.2009 geänderte Satzung der CGZP zugrunde gelegt. Die Frage der Tariffähigkeit der CGZP sei also nur dann abschließend rechtskräftig geklärt, soweit es auf einen Zeitraum ab dem 07.12.2009 ankomme. Für den Zeitraum davor fehle es an einer rechtkräftigen und damit die Arbeitsgerichte bindenden Entscheidung.
Das Arbeitsgericht Berlin habe...