Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrichtung einer Einigungsstelle. offensichtliche Unzuständigkeit. Mitbestimmung beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. abschließende Regelung durch eine vorhandene Betriebsvereinbarung. Bestellung und Auswahl der Person des Vorsitzenden. Festlegung der Zahl der Beisitzer
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Einigungsstelle ist im Sinne von § 98 Abs. 1 ArbGG offensichtlich unzuständig, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (std. Rspr. LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2003 – 10 TaBV 85/03).
2. Eine offensichtliche Unzuständigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Betriebsrat durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung bereits abschließend von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat.
3. Die Ablehnung eines durch das Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden einer Einigungsstelle durch einen Beteiligten ohne Nennung nachvollziehbarer Gründe ist unzureichend.
Normenkette
ArbGG § 98; BetrVG §§ 76, 87 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen 1 BV 15/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2005 – 1 BV 15/05 – abgeändert.
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Betrieb der Arbeitgeberin” wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Peter Schmidt, bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wirdauf drei festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Bei der Arbeitgeberin, einem Betrieb der Metallindustrie, werden verschiedene EDV- und Kommunikationstechnologien benutzt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte neunköpfige Betriebsrat.
Am 16.09.1999 schlossen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zum Einsatz der EDV”, die als „Betriebsvereinbarung über den Einsatz der MDE/BDE-Software” überschrieben wurde (Bl. 18 ff.d.A.).
In Ziffer 1. der Betriebsvereinbarung vom 16.09.1999 wurde die Ziele des Einsatzes der MDE/BDE-Software festgelegt.
In Ziffer 2. enthält die Betriebsvereinbarung folgende Regelung zum betroffenen Personenkreis:
„Von dieser Betriebsvereinbarung sind alle Mitarbeiter aus folgenden Abteilungen betroffen: Feinstanzerei, Normalstanzerei, Instandhaltung, Lager, Versand, spanabhebende Fertigung, Werkzeugbau.
Dies gilt auch für etwa zu beschäftigende Aushilfen.”
Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung enthält eine Systembeschreibung, wonach das MDE/BDE-System BDMS der Firma B3xxxx, das im PPS-System MFLS integriert ist, eingesetzt wird.
Eine Benutzungsregelung ist in Ziffer 6. der Betriebsvereinbarung enthalten. Dort ist u.a. festgelegt, dass Datensätze mit Bezug zur Personalnummer nur für die Lohnbuchhaltung dem Personalbüro zur Verfügung gestellt werden.
In Ziffer 9. der Betriebsvereinbarung ist vereinbart, dass bei Streitigkeiten über die Auslegung und Ausführung der Betriebsvereinbarung, insbesondere § 8, anstelle einer Einigung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung der Spruch der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG tritt.
Im Jahre 2004 plante die Arbeitgeberin den Einsatz eines neuen EDV-Systems. U.a. aus diesem Grunde hielt der Betriebsrat die bestehende Betriebsvereinbarung vom 16.09.1999 für unzureichend und leitete am 29.03.2005 beim Arbeitsgericht Herford – 2 BV 4/05 – ein Einigungsstellen-Besetzungsverfahren ein. In diesem Verfahren einigten sich die Beteiligten am 08.04.2005 vergleichsweise dahin, dass der Betriebsrat bis zum 22.04.2005 gegenüber der Arbeitgeberin auflisten sollte, welche Auskünfte er benötige und dass die Arbeitgeberin zu den konkreten Anfragen des Betriebsrats entsprechende Auskünfte erteilen würde.
Mit Schreiben vom 21.04.2005 (Bl. 5 ff.d.A.) teilte der Betriebsrat unter Beifügung eines Fragenkatalogs mit, welche Auskünfte er von der Geschäftsleitung benötige.
Mit Schreiben vom 06.05.2005 (Bl. 12 ff.d.A.) beantwortete die Arbeitgeberin den Fragenkatalog des Betriebsrats.
Mit Schreiben vom 20.05.2005 (Bl. 25 ff.d.A.) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin zu weiteren Verhandlungen über den Abschluss weiterer Betriebsvereinbarungen zum EDV-Einsatz auf. Die Arbeitgeberin teilte daraufhin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 25.05.2005 (Bl. 27 d.A.) mit, dass im Hinblick darauf, dass ohnehin ein neues EDV-System angeschafft werden sollte, derzeitige Gespräche über existierende Systeme für wenig sinnvoll gehalten würden; nach Einführung des neuen Systems könne ggf. besp...