Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung. Unterrichtung. Umfang. Betriebsrat. Bewerbungsgespräch. Inhalt. Bestreiten. Dringlichkeit. vorläufige Maßnahme. Verhinderung. Betriebsratsmitglied. Ladung. Ersatzmitglied
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG gehören auch Auskünfte über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Bewerber für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz.
2. Die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder ist wesentliche Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Wird für ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht gem. §§ 29 Abs. 2 S. 6, 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG herangezogen, ist der Betriebsrat regelmäßig an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert.
Normenkette
BetrVG §§ 25, 29; BetrVG§ 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Beschluss vom 20.03.2009; Aktenzeichen 1 BV 212/08) |
BAG (Aktenzeichen 7 ABN 22/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.03.2009 – 1 BV 212/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat nicht bestritten hat, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer A4 T3 Q1, T2 K2, M4 M3 und H6 K3 jeweils als stellvertretende Bereichsleiter „Klassisches Spiel” zum 01.09.2008 und ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 mit 30 Punkten des Änderungstarifvertrages vom 29.09./17.10.2005 zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W3 S1 GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.02.1996 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit der (vorläufigen) Einstellung und Eingruppierung von vier stellvertretenden Bereichsleitern.
Die Arbeitgeberin unterhält u.a. in D1-H1 einen Spielbankbetrieb, in dem ein neunköpfiger Betriebsrat besteht.
Mit einer Stellenausschreibung vom 15.04.2008 (Bl. 63 d.A.) suchte die Arbeitgeberin für das Casino „stellvertretende Bereichsleiter/innen Klassisches Spiel”. Es bewarben sich insgesamt 32 Personen. Die Arbeitgeberin führte mit sechs Arbeitnehmern Bewerbungsgespräche, und zwar mit L4 und R3 aus dem Haus in D1 sowie T3 Q1, K2, M3 und K3 aus den Casinos D2, B3 O1 und W4. Sie entschied sich für die vier letztgenannten Arbeitnehmer.
Mit vier Schreiben vom 23.07.2008 wandte sich die Arbeitgeberin an den Betriebsrat mit dem Ersuchen, der Einstellung dieser Personen und deren Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 mit 30 Punkten des Änderungstarifvertrages vom 29.09./17.10.2005 zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W3 S1 GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.02.1996 zuzustimmen.
Dabei führte sie im Falle T3 Q1 u.a. aus:
„Unsere Auswahlentscheidung haben wir aufgrund der vorliegenden Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Eindruck des Bewerbers in dem Bewerbungsgespräch getroffen. Herr T3 Q1 hat sich dort überzeugend präsentiert, so dass die Entscheidung auf ihn gefallen ist. Im Gespräch haben wir den Eindruck gewonnen, dass seine Erfahrungen aus dem Casino D2 für das Casino D1-H1 sehr nützlich sein können.”
Im Falle K2 heißt es:
„Unsere Auswahlentscheidung haben wir aufgrund der vorliegenden Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Eindruck des Bewerbers in dem Bewerbungsgespräch getroffen. Herr K2 hat sich dort überzeugend präsentiert, so dass die Entscheidung auf ihn gefallen ist. Im Gespräch haben wir den Eindruck gewonnen, dass Herr K2 aufgrund seiner Erfahrung in der ausgeschriebenen Position sowie aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung sehr gut geeignet ist.”
Im Falle M3 wird ausgeführt:
„Unsere Auswahlentscheidung haben wir aufgrund der vorliegenden Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Eindruck des Bewerbers in dem Bewerbungsgespräch getroffen. Herr M3 hat sich dort überzeugend präsentiert, so dass die Entscheidung auf ihn gefallen ist. Im Gespräch haben wir den Eindruck gewonnen, dass Herr M3 eine hohe Einsatzbereitschaft aufweist, konflikt- und entscheidungsfähig ist.”
Im Falle K3 heißt es:
„Unsere Auswahlentscheidung haben wir aufgrund der vorliegenden Bewerbungsunterlagen und dem persönlichen Eindruck des Bewerbers in dem Bewerbungsgespräch getroffen. Herr K3 hat sich dort überzeugend präsentiert, so dass die Entscheidung auf ihn gefallen ist. Im Gespräch haben wir den Eindruck gewonnen, dass seine externen Erfahrungen aus dem Casino W4 für das Casino D1-H1 sehr nützlich sein können.”
Weiterhin kündigte die Arbeitgeberin an, sie werde die Maßnahmen ab dem 01.09.2008 vorläufig durchführen.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Schreiben wird verwiesen auf die Kopien als Anlagen zum Antragssc...