Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Versetzung. Versetzung eines Arbeitnehmers. Überwiegend künstlerische Tätigkeit. Bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren versus Betriebsverfassungsstreitigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitsbereich mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit in einen solchen mit nicht überwiegend künstlerischen Aufgaben liegt keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG und damit auch keine beteiligungspflichtige personelle Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1, § 99 Abs. 1 S. 1, § 101 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 30.11.2012; Aktenzeichen 3 BV 33/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.11.2012 - 3 BV 33/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Mit dem zuletzt gestellten Antrag begehrt der Betriebsrat die Aufhebung einer aus seiner Sicht gegebenen Versetzung.

Die Arbeitgeberin betreibt in Paderborn ein Theater mit insgesamt ca. 150 Mitarbeitern. Sie ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein.

Am 29.02.2012 wandte sie sich an den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat mit dem Antrag, den als Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausgebildeten Bewerber D ab dem 15.03.2012 bis zum Ende der Spielzeit 2012/2013 am 31.07.2013 auf der Basis einer zuvor erfolgten Ausschreibung (Bl. 57 d. A.) zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.900,-- € als Veranstaltungstechniker/Schwerpunkt Beleuchtung einzustellen (Bl. 17 d. A.).

Darauf reagierte der Betriebsrat mit Schreiben vom 07.03.2012, in dem er u.a. ausführte:

“…

teilen wir Ihnen mit, dass der Betriebsrat vor einer Entscheidung über die Einstellung zunächst noch weitere Informationen benötigt. Da sich aus der uns vorliegenden Anhörung ergibt, dass Herr D als Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit überwiegend künstlerischen Aufgaben beschäftigt werden soll (dies ergibt sich jedenfalls für uns aus der Einordnung in den NV Bühne), bitten wir zunächst um eine möglichst genaue Aufgabenbeschreibung, in der dargestellt wird, welche künstlerischen Tätigkeiten in welchem Umfang Herr D erfüllen soll. Der Betriebsrat behält sich einen Widerspruch gegen die Einstellung für den Fall, dass die tatsächlich zu erbringenden Tätigkeiten nicht überwiegend künstlerischer Natur sein sollten und Herr D daher absehbar abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen beschäftigt werden wird, ausdrücklich vor.

Hinsichtlich der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters in den NV Bühne hat der Betriebsrat jedoch beschlossen, dieser die Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Der NV Bühne setzt eine künstlerische Tätigkeit voraus. Daher bitten wir Sie, uns eine Kopie des Arbeitsvertrages von Herrn D zukommen zu lassen, da die Einstufung in den NV Bühne die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit voraussetzt. Diese können wir bei Herrn C als Fachkraft für Veranstaltungstechnik allerdings nicht erkennen.„

Mit Wirkung ab 26.03.2012 erfolgte ohne zwischenzeitliche Zustimmung des Betriebsrates die Einstellung des Bewerbers C auf der Basis eines zuvor am 20.03.2012 geschlossenen Arbeitsvertrages, in dessen § 1 es u.a. heißt:

“Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig„.

§ 6 des Arbeitsvertrages lautet:

“Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.„

Erstinstanzlich hat der Betriebsrat im Rahmen eines Feststellungsantrages geltend gemacht, der als Bühnentechniker zum Einsatz kommende Arbeitnehmer C werde nicht überwiegend künstlerisch tätig. Folglich liege eine Versetzungsmaßnahme vor, die ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgt sei, woraus ein entsprechendes Feststellungsinteresse resultiere.

Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt,

festzustellen, dass der als Bühnentechniker eingestellte Mitarbeiter F C nicht überwiegend künstlerisch tätig ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle für den Antrag das Feststellungsinteresse. Davon abgesehen werde der Arbeitnehmer C bis heute überwiegend künstlerisch eingesetzt.

Mit Beschluss vom 30.11.2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat könne für sich kein Beteiligungsrecht reklamieren, sondern wolle abstrakt die Frage klären lassen, ob der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig sei. Insoweit finde sich im geschlossenen Arbeitsvertrag eine tarifvertraglich zulässige, verbindliche Festlegung.

Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.

Er ist der Ansicht, bei der Zuweisung der tatsächlichen Tätigkeit an den Mitarbeiter C handele es sich um eine nach § 99 BetrVG beteiligungspflichtige Versetzung, weil der Mitarbeiter entgegen ...

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