Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des leitenden Angestellten i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG. Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes zum Betriebsrat im Statusfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl ist in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit dem Gegenstand der Feststellung, ob der Geschäftsleiter eines Baumarkt-Fachzentrums leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG ist, beteiligtenfähig.

2. Die Eigenschaft als leitender Angestellter i.S. von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass er ohne Einschränkungen disziplinarischer Vorgesetzter sämtlicher nachgeordneten Arbeitgeber ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Ausnahme hinsichtlich seines Stellvertreters besteht.

 

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 26.04.2016; Aktenzeichen 2 BV 2/16)

 

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2016 - 2 BV 2/16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 3. beteiligte Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

Antragsteller des vorliegenden Beschlussverfahrens ist der bei der Arbeitgeberin zur Einleitung von Betriebsratswahlen vom Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand, dessen Mitglieder sich aus einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss vom 22.02.2016 (Kopie Bl. 90 d.A.) ergeben. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in X einen als Fachcentrum bezeichneten Baumarkt mit etwa 80 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 3. ist bei der Arbeitgeberin als Geschäftsleiter für das Fachcentrum in X beschäftigt. Der zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung:

"Das Aufgabengebiet und Vollmachten sind in der Stellenbeschreibung bzw. in der Vollmachtenliste geregelt. Die Geschäftsleiter und stellvertretender Geschäftsleiter sind bevollmächtigt, selbstständig Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Niederlassung (ausgenommen Mitglieder der Geschäfts- und Stadtgartenleitung) vorzunehmen, Abmahnungen zu erteilen und sonstige Personalentscheidungen der Niederlassung zu treffen."

Die im Arbeitsvertrag bezeichnete Stellenbeschreibung, die nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten in einer Fassung aus dem Jahre 2014 maßgeblich ist, enthält unter der Rubrik "Mitarbeiter" folgende Regelung:

"fachlich:

alle Mitarbeiter des Fachcentrums

disziplinarisch:

alle Mitarbeiter des Fachcentrums mit Ausnahme der stellvertretenden Geschäftsleiter"

Sie beinhaltet unter der Bezeichnung "Aufgaben" folgende Regelung:

"Der/die Stelleninhaber/in ist gemeinsam mit den stellvertretenden Geschäftsleitern für die Leitung des gesamtenC-Fachcentrums zuständig. ..."

Unter der Überschrift "Vollmachten" ist folgendes ausgeführt:

"Der/die Stelleninhaber/in ist zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer des C-Fachcentrums mit Ausnahme der stellvertretenden Geschäftsleiter befugt".

In der Stellenbeschreibung des stellvertretenden Geschäftsleiters ist unter "Aufgaben" ausgeführt:

"Der/die Stelleninhaber/in ist gemeinsam mit dem Geschäftsleiter und dem weiteren stellvertretenden Geschäftsleitern für die Leitung des gesamten C-Fachcentrums zuständig, ..."

Unter "Vollmachten" findet sich folgende Regelung:

"Der/die Stelleninhaber/in ist zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer des C-Fachcentrums mit Ausnahme des Geschäftsleiters und der stellvertretenden Geschäftsleiter befugt".

Wegen der Stellenbeschreibungen wird auf die Kopien Bl. 91 bis 96 d.A. Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 3. unterzeichnete in der Vergangenheit zahlreiche Arbeitsverträge mit neu eingestellten Beschäftigten im Fachcentrum in X. Auf die von der Arbeitgeberin beispielhaft zur Gerichtsakte gereichten Kopien Bl. 34 ff. wird Bezug genommen.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens vom 04.01.2016, beim Arbeitsgericht Bochum am 11.01.2016 eingegangen, hat der antragstellende Wahlvorstand die Feststellung begehrt, der Geschäftsleiter Herr Q sei nicht leitender Angestellter. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die identische Berechtigung des stellvertretenden Geschäftsleiters im Personalbereich der Annahme entgegenstehe, der Geschäftsleiter selbst sei zur selbstständigen Einstellung und Entlassung im Sinne des Gesetzes befugt. Auf das durch die Unterschrift unter die Arbeitsverträge dokumentierte Außenverhältnis zu angestellten Arbeitnehmern komme es für die betriebsverfassungsrechtliche Bewertung nicht an.

Der Wahlvorstand müsse zur Erstellung der Wählerliste Klarheit über den Status sämtlicher Arbeitnehmer/innen des Betriebes haben, um so eine Anfechtbarkeit der durchzuführenden Betriebsratswahl zu vermeiden.

In einem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Statusverfahren betreffend den stellvertretenden Geschäftsleiter, in dem festgestellt worden i...

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