Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrates Versetzung von Filialmitarbeitern von einer Filiale zu einer anderen Filialegrobe Pflichtverletzungunzulässiger Globalantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, Versetzungen von Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen, ist als Globalantrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig.
2. Die Zuweisung eines Filialmitarbeiters zu einer anderen Filiale, die mit einem räumlichen Ortswechsel in eine andere politische Gemeinde verbunden ist, stellt eine Versetzung im Sinne der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar.
Normenkette
BetrVG § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1, §§ 81, 23 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 2 BV 24/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.02.2003 – 2 BV 24/02 – teilweise abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrates zu 1) wird abgewiesen.
Auf den Hilfsantrag des Betriebsrates wird dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Filialmitarbeitern/-innen für die Dauer von voraussichtlich länger als einem Monat einen Arbeitsort zuzuweisen, der in einer anderen politischen Gemeinde liegt als der bisherige Arbeitsort, sofern der Betriebsrat die Zustimmung nicht erteilt oder im Verweigerungsfall die fehlende Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht ersetzt worden ist oder der Arbeitgeber die für die Durchführung dieser Versetzung als vorläufig personelle Maßnahmen gemäß § 100 BetrVG nach § 100 Abs. 2 BetrVG bestimmten Schritte vorgenommen hat.
Tatbestand
A
Im Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch um die Zustimmung des Betriebsrates bei Versetzungen.
Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen der Backwarenindustrie mit ca. 110 Filialen, in denen mehr als 900 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Arbeitgebers finden die Tarifverträge des Bäckereihandwerks Anwendung, in denen u.a. eine Probezeit von einem Monat vorgesehen ist.
In der Vergangenheit beschäftigte der Arbeitgeber mehrfach Mitarbeiter über die im jeweiligen Arbeitsvertrag vorgesehene sechsmonatige Befristung hinaus weiter, ohne den Betriebsrat zuvor um Zustimmung gebeten zu haben. Der Betriebsrat nahm daraufhin den Arbeitgeber auf Mitbestimmung bei der Entfristung von Arbeitsverträgen in Anspruch.
Die Beteiligten streiten ferner um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Versetzung von Mitarbeitern von einer Filiale des Arbeitgebers zu einer anderen Filiale.
Im Herbst des Jahres 2001 wurde eine Filiale des Arbeitgebers in S4xxxxxxx, A2 M7xxxxxxxx, geschlossen. Zwei dort beschäftigte Mitarbeiter wurden nach L2xxx bzw. nach D2xxxxx versetzt. Bei einem Gespräch zwischen den beteiligten Mitarbeitern und dem Arbeitgeber, an dem auch die Betriebsratsvorsitzende teilnahm, mahnte der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte an und wies auf die Notwendigkeit der Zustimmung des Betriebsrates hin. Eine Zustimmung des Betriebsrates wurde jedoch nicht eingeholt.
Zum 01.06.2002 schloss der Arbeitgeber eine Filiale in B5x S5xxxxxxxx, in der zwei Mitarbeiterinnen als Bäckereifachverkäuferinnen beschäftigt waren. Den beiden Mitarbeiterinnen H4xxxxxx und M6xxxxxxx wurde vom Arbeitgeber angekündigt, sie würden ab 01.06.2002 nach G2xxxxxxx versetzt. Die beiden Mitarbeiterinnen waren mit dieser Maßnahme nicht einverstanden.
Am 22.05.2002 war es in der Filiale B5x S5xxxxxxxx anlässlich der bevorstehenden Schließung zu einem Gespräch zwischen den betroffenen Mitarbeiterinnen, Betriebsratsmitgliedern sowie Vertretern der Geschäftsleitung gekommen. In diesem Gespräch wies der Betriebsrat auf die Zustimmungspflichtigkeit der bevorstehenden Versetzungsmaßnahmen hin.
Die Mitarbeiterinnen H4xxxxxx und M6xxxxxxx, wohnhaft in P2xxxxxxx bzw. S6xxxxxxxx, wurden anschließend vom Arbeitgeber angewiesen, zum 01.06.2002 ihre Tätigkeit in G2xxxxxxx aufzunehmen, ohne dass der Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung gebeten worden war. Die betroffenen Mitarbeiterinnen erkrankten kurze Zeit nach der Arbeitsaufnahme in G2xxxxxxx.
Mit Schreiben vom 05.06.2002 (Bl. 37 d.A.) wies der Betriebsrat erneut auf die Zustimmungspflichtigkeit der Versetzungsmaßnahmen hin.
Mit Schreiben vom 12.07.2002 (Bl. 16 d.A.) bat der Arbeitgeber um Zustimmung zur Versetzung der Mitarbeiterinnen H4xxxxxx und M6xxxxxxx. Hinsichtlich der Mitarbeiterin H4xxxxxx habe sich inzwischen herausgestellt, dass diese aufgrund eines Ausscheidens einer anderen Mitarbeiterin zum 01.08.2002 in P2xxxxxxx eingesetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 16.07.2002 (Bl. 18 d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Versetzung der Mitarbeiterin M6xxxxxxx.
Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2002 (Bl. 19 d.A.) mit, dass er von einer Versetzung der Mitar...