Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Beschlussverfahren. Auskunft. Arbeitszeit. Betriebsrat. Übergabe. Unterlagen
Leitsatz (redaktionell)
Dem im Beschlussverfahren betriebenen Betriebsratsbegehren nach Erteilung von Auskünften einschließlich der Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitzeit wird durch die Festsetzung des Hilfswerts gem. § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG in Höhe von derzeit 4.000 EUR angemessen Rechnung getragen.
Normenkette
RVG § 33; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 04.11.2005; Aktenzeichen 1 (2) BV 52/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 04.11.2005 – 1 (2) BV 52/05 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, ihm im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Auskunft über die geleisteten Arbeitszeiten zu geben und ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Anträge wurden nach einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2005 den Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 07.11.2005, mit der sie die Festsetzung auf 8.000,00 EUR begehrt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist unbegründet.
In dem Zusammenhang kann zunächst verwiesen werden auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ebenfalls am heutigen Tag ergangenen Beschluss der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 13 TaBV 200/05.
Anders als im dortigen Verfahren, in dem es bei einem hartnäckigen Fehlverhalten der Arbeitgeberin um die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Arbeitzeit ging, strebte hier der Betriebsrat, gestützt auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, „nur” die Erteilung von Auskünften einschließlich der Übergabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Arbeitzeit an. Diesem Begehren wurde durch die erstinstanzlich erfolgte Festsetzung des Hilfswerts gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 2. Hs. RVG in Höhe von derzeit 4.000,00 EUR angemessen Rechnung getragen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.11.2001 – 10 TaBV 123/01; GK-ArbGG/ Wenzel, § 12 Rdnr. 472 m. w. N.).
Unterschriften
Dr. Müller
Fundstellen
Dokument-Index HI1489891 |
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