Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) ArbGG eröffnet, wenn der gekündigte Geschäftsführer den Bestand eines nach der Niederlegung seines Amtes begründeten Arbeitsverhältnisses feststellen lassen will. Sic-non-Fall

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Bestehen unabhängig voneinander zwei Rechtsverhältnisse, nämlich ein Geschäftsführeranstellungsverhältnis einerseits und ein Arbeitsverhältnis andererseits, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn der gekündigte Geschäftsführer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geklärt wissen will.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b, § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 09.01.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1282/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.01.2008 – 2 Ca 1282/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.450,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Kläger wollen als Rechtsnachfolger des am 10.02.2008 verstorbenen Dr. U1 R1 gegenüber der Beklagten zu 1) feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30.08.2006 nicht aufgelöst worden ist und macht Vergütungsansprüche geltend. Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen am 18.06.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Gegenüber der Beklagten zu 2) hat der Rechtsvorgänger der Kläger zunächst den Bestand eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 05.03.2007 vorsichtshalber das zwischen ihr und dem Kläger bestehende Dienstverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt. Klageerweiternd beantragt der Kläger, festzustellen, dass das Dienstverhältnis und Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 05.03.2007 weder fristlos noch fristgemäß aufgelöst worden ist.

Der verstorbene Dr. U1 R1 wurde von der Beklagten zu 2) aufgrund eines „Arbeitsvertrages” vom 30.01.2002 als Geschäftsführer mit einem Jahresgehalt von 120.000,00 EUR eingestellt. Gemäß Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag P1 GmbH beträgt die monatliche Vergütung ab 01.10.2005 4.000,00 EUR.

Die Beklagte zu 2) hat die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts gerügt, weil der Kläger ihr Geschäftsführer sei und Ansprüche aus dem bestehenden Dienstvertrag geltend mache.

Der Kläger hat sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 30.12.2005 mit sofortiger Wirkung zum 31.12.2005 niedergelegt. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass er mit der Niederlegung der Geschäftsführung seinen Anstellungsvertrag vom 30.01.2002 und die damit verbundene Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 29.09.2005 nicht kündige. Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 2) habe es versäumt, für die Löschung seiner Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister Sorge zu tragen. Nach seiner Niederlegung habe er die Geschäfte der Beklagten zu 2) nicht mehr geführt, sondern sei als normaler Angestellter tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei ab 01.04.2006 ohne vertragliche Vereinbarung auf die Beklagte zu 1) „übertragen” worden, um den Kündigungsschutz aufzuheben.

Die Beklagte zu 2) vertritt den Standpunkt, zwischen ihr und dem Kläger bestehe kein Arbeitsverhältnis. Sie sei mit ihm lediglich über den vorgelegten Dienstvertrag verbunden. Den Arbeitsvertrag habe er mit Schreiben vom 24.09.2004 gekündigt. Trotz der Niederlegung seines Geschäftsführeramtes habe er für sie in der Folgezeit Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt. Als Arbeitnehmer sei er für sie nicht tätig geworden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 09.01.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich der Anträge des Klägers gegen die Beklagte zu 2) für zulässig erklärt und zur Begründung ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, welcher der Beklagten zu 2) am 21.01.2008 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Dagegen hat die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 04.02.2008, der am 04.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist,

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte zu 2) vor, zwischen ihr und dem Kläger habe ein Geschäftsführerdienstverhältnis bestanden, welches trotz mehrfacher Kündigung durch den Kläger von ihm fortgesetzt worden sei. Die Behauptung des Klägers, nach seinen Kündigungen Arbeitsleistungen für sie erbracht zu haben, sei völlig unsubstantiiert. Aus der Zulässigkeit des Rechtsweges f...

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