Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussverfahren. leitender Angestellter. Rechtsschutzinteresse. Leiter der Abteilung Werkzeugbau. Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
Leitsatz (redaktionell)
Die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis bezogen nur auf einen Teilbereich des Unternehmens mit ca. 15% der Gesamtzahl der Mitarbeiter ist nicht ausreichend, um von der Eigenschaft als leitender Angestellter ausgehen zu können.
Normenkette
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nrn. 1, 3; ZPO § 256
Verfahrensgang
ArbG Herford (Beschluss vom 31.03.2010; Aktenzeichen 2 BV 28/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.03.2010 – 2 BV 28/09 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3., Herr U1 M2, kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. § 5 Abs. 4 BetrVG ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3. leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist.
Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 150 Arbeitnehmern eine Möbelbeschlagsfabrik sowie ein Spritzgusswerk. Die Arbeitgeberin gehört zum H1-Konzern. In ihrem Betrieb ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt.
Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Abteilung Werkzeugbau, in der die für den Möbelzubehör benötigten Werkzeuge selbst gefertigt werden. In dieser Abteilung waren zuletzt 19 gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Auszubildende beschäftigt. Die Leitung dieser Abteilung Werkzeugbau hatte früher ein externer Mitarbeiter, der seine Arbeitsleistungen nach Anweisung des Leiters der im Betrieb der Arbeitgeberin befindlichen Entwicklungsabteilung erbrachte.
Am 10.03.2009 schlossen die Arbeitgeberin und der am 18.09.1967 geborene Beteiligte zu 3. einen Arbeitsvertrag, wonach der Beteiligte zu 3. zum 01.10.2009 als Leiter der Abteilung Werkzeugbau eingestellt wurde. § 2 I des Arbeitsvertrages vom 10.03.2009 (Bl. 35 d. A.) lautet wie folgt:
„Stellung und Aufgabengebiet
I. Herr M2 wird als Leiter der Abteilung Werkzeugbau als leitender Angestellter eingestellt und berichtet als Letztverantwortlicher in dieser Position direkt der Geschäftsleitung, welcher er auch direkt unterstellt ist. Eine detaillierte Aufgabenbeschreibung/Stellenbeschreibung wird innerhalb der Probezeit erstellt.”
Mit Schreiben vom 21.09.2009 (Bl. 4 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit:
„Aufgrund der Auftragsentwicklung, dem Arbeitsanfall, der Auftragsplanung sowie Terminüberwachung von Neu-Werkzeugaufträgen sowie Reparaturaufträgen und dem stetig steigenden Organisationsaufwand in der Abteilung Werkzeugbau, hat die Geschäftsleitung beschlossen, den Arbeitsplatz Leiter der Abteilung Werkzeugbau neu zu schaffen und nicht als Dienstleistung am freien Markt einzukaufen.
Hiermit informieren wir Sie, dass Herr U1 M2, geb. am 18.09.1967, wohnhaft in 56789 L3, L2 W3 4, zum 01.10.2009 als Leiter der Abteilung Werkzeugbau in unserem Unternehmen eingestellt wird. Herr M2 wird seine Tätigkeiten als leitender Angestellter ausüben.
Eine ausführliche Stellenbeschreibung werden wir Ihnen in Kürze nachreichen.”
Am 25.09.2009 informierte die Arbeitgeberin die Belegschaft durch Aushang am Schwarzen Brett (Bl. 5 d. A.) über die Aufnahme der Tätigkeit des Beteiligten zu 3. wie folgt:
„Ab dem 01.10.2009 nimmt Herr U1 M2 als leitender Angestellter seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung Werkzeugbau in unserem Unternehmen auf.
Herr U1 M2 ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von in der Betriebsabteilung Werkzeugbau beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt.”
In einer später gefertigten „Stellenbeschreibung Leiter Werkzeugbau” (Bl. 37 d. A.) heißt es unter Ziffer 6. wie folgt:
„Unter kostengünstigsten Gesichtspunkten die Einteilung des Personals, erstellen von Urlaubsplänen etc. …
Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung von in der Betriebsabteilung Werkzeugbau beschäftigten Arbeitnehmern.”
Auf den weiteren Inhalt dieser Stellenbeschreibung (Bl. 37 d. A.) wird Bezug genommen.
Im Betrieb der Arbeitgeberin werden unstreitig zwei Mitarbeiter als leitende Angestellte geführt, darunter der Personalleiter der Beklagten, Herr S3.
Mit dem am 06.10.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat geltend, dass der Beteiligte zu 3. kein leitender Angestellter sei.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3. sei kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Der Beteiligte zu 3. sei nach seinem Arbeitsvertrag und nach seiner Stellung im Unternehmen bzw. im Betrieb zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern nicht berechtigt. So habe beispielsweise eine Abmahnung eines Mitarbeiters der Abteilung Werkzeugbau vom 03.11.2009 der Geschäftsführer der Arbeitgeberin selbst unterschrieben (Bl. 60 f. d. A.). Auch ein Schreiben an den Betriebsrat vom 29.01.2010 über die Einstellung eines Mitarbeiters in der Abteilung Werkzeugbau (Bl. 59...