Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit von Reisekosten eines Betriebsratsmitglieds zu einer Betriebsräteversammlung. Sachaufwand des Betriebsrats. Mietwagenkosten wegen auswärtiger Betriebsräteversammlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebliche Reisekostenregelungen gelten grundsätzlich auch für Reisen von Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit.

2. Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise zur Betriebsräteversammlung darf der Betriebsrat die Anmietung eines Mietwagens als erforderlich ansehen, wenn sie sich unter Berücksichtigung als kostengünstiger darstellte, als eine An- und Abreise mit der Deutschen Bahn erweist.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 1, §§ 51, 53

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Entscheidung vom 27.06.2012; Aktenzeichen 3 BV 6/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 27.06.2012 - 3 BV 6/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, an den Beteiligten zu 2) 287,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens anlässlich der Teilnahme an einer Betriebsrätekonferenz zu tragen hat.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Multiplex - Kinos. Der Antragsteller zu 1) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in H1 gewählte Betriebsrat. Der Antragsteller zu 2) ist der stellvertretende Vorsitzende des für den Betrieb in H1 gewählten Betriebsrats und zugleich der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats.

Bei der Arbeitgeberin besteht eine Reisekostenrichtlinie, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 25 - 30 d. A. Bezug genommen wird.

In der Zeit vom 15.12.2011 bis zum 18.12.2011 fand am Sitz der Arbeitgeberin in L1 eine Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG statt.

Mit Schreiben vom 10.12.2011 beantragte der Antragsteller zu 2) bei der Arbeitgeberin die Übernahme der für die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung entstehenden Reisekosten, konkret die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Mietwagens. Für die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens wies er darauf hin, dass er neben seinem Gepäck auch noch einen Laserdrucker, ein Netbook, einen Aktenordner sowie Präsentationsmappen für die Teilnehmer mitnehmen müsse, so dass die Inanspruchnahme der Deutschen Bahn als Verkehrsmittel nicht tragbar sei. Gegen eine Zugfahrt spreche auch die bei ihm schon länger bestehende Beeinträchtigung durch eine Kinetose (Reisekrankheit). Schließlich sei die Anmietung eines Mietwagens günstiger als die Hin- und Rückreise mit der Bahn, wobei er einkalkuliere, dass er seinen Stellvertreter mitnehme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.12.2011 (Bl. 32 d. A.)Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.12.2011 lehnte die Arbeitgeberin die Genehmigung der Reise mit einem Dienstwagen ab. Da der Antragsteller zu 2) aufgrund seiner Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratstätigkeit regelmäßig reise, habe man sich entschieden, ihm sowie dem Vorsitzenden des Betriebsrates, Herrn E1 M1, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates ist, eine Bahncard 50 zu genehmigen, die auch für zukünftige Dienstreisen zu nutzen sei. Unter Berücksichtigung einer Bahncard 50 seien die Hin- und Rückreise mit der Bahn für zwei Personen zzgl. Taxikosten in L1 kostengünstiger als die Anmietung eines Mietwagens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. 33 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller zu 2) lehnte die Beantragung einer Bahncard 50 und ein sich daraus ergebendes privates Abo auf seinen Namen ab. Er mietete für die Reise zur Betriebsräteversammlung einen Mietwagen an, den er für die Hin- und Rückfahrt nutzte. Er bildete dabei zwecks Kostenersparnis mit dem Betriebsratsmitglied P1 eine Fahrgemeinschaft. Durch die Anmietung und Nutzung des Mietwagens sind Mietkosten in Höhe von 190,00 € und Benzinkosten in Höhe von insgesamt 97,30 € entstanden, die von dem Antragsteller zu 2) verauslagt wurden.

Eine Bahnfahrt von H1 nach L1 und zurück kostet in der 2. Klasse incl. Sitzplatzreservierung gemäß der Rechnung des "Depart Travel Service" vom 10.02.2012 (Bl. 130 d. A.) 184,00 €. Die Kosten für eine Bahncard 50 betragen 240,00 €.

Mit ihrem am 06.03.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag machen der Betriebsrat und der Antragsteller zu 2) gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Erstattung der vom Antragsteller zu 2) verauslagten Kosten für die Anmietung und Nutzung des Mietwagens in Höhe von insgesamt 287,30 € geltend.

Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Anreise zur Betriebsrätekonferenz mit einem Mietwagen sei erforderlich und unter Kostengesichtspunkten auch die günstigste Möglichkeit gewesen. Die Erforderlichkeit ergebe sich zum einen aus dem Vo...

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