Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Salesfloor-Supervisoren und Supervisoren Wareneingang nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein "Salesfloor-Supervisor", der im Verkaufsbereich der Kasse und im Bereich Anprobe zum Einsatz kommt und seinem jeweiligen Team zugeordnete bis zu zehn Mitarbeiter zu beaufsichtigen und zu koordinieren hat, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe II nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW eingruppiert.

2. Gleiches gilt für einen Supervisor Wareneingang, der Wareneingang/Lager leitet und für die Koordination der Arbeiten von fünf neben ihm dort tätigen Mitarbeitern zuständig ist.

 

Normenkette

Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 3 B.; Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 17.01.2018; Aktenzeichen 1 BV 55/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2018 - 1 BV 55/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung

  1. des Arbeitnehmers B in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  2. der Arbeitnehmerin C in die Gehaltsgruppe II im 5. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  3. der Arbeitnehmerin E in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  4. der Arbeitnehmerin F in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  5. der Arbeitnehmerin L in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  6. der Arbeitnehmerin L1 in die Gehaltsgruppe II im 2. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  7. des Arbeitnehmers L2 in die Gehaltsgruppe II im 1. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  8. der Arbeitnehmerin L3 in die Gehaltsgruppe II im 1. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  9. des Arbeitnehmers N in die Gehaltsgruppe II im 5. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  10. des Arbeitnehmers Q in die Gehaltsgruppe II im 5. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  11. der Arbeitnehmerin T in die Gehaltsgruppe II im 5. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
  12. des Arbeitnehmers W in die Gehaltsgruppe II im 3. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen und
  13. des Arbeitnehmers X in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des § 3 B. des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Umgruppierung von dreizehn sog. Supervisoren.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein europaweit tätiges Handelsunternehmen, das sich dem Vertrieb von Bekleidung und Accessoires widmet. Sie führt bundesweit 22 Filialen, darunter den Einzelhandelsbetrieb in E1 mit 216 Arbeitnehmern, in dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat besteht.

Bei der Arbeitgeberin trat mit Wirkung ab 01.05.2016 ein mit der Gewerkschaft ver.di vereinbarter Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (im Folgenden: AÜTV) in Kraft. Dieser regelt in § 11 Abs. 2, dass ab dem 01.05.2017 die "regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch" gelten.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrer Filiale in E1 - neben dem Store Manager - vier Assistant Store Manager, vier Senior Department Manager, sechs Department Manager, einen Trainee Manager sowie Supervisoren und Retail Assistants (mit und ohne Ausbildung).

Die Verkaufsfläche erstreckt sich über das Erdgeschoss (Damenbekleidung, Beauty, Teil der Home-Abteilung), die erste Etage (Homeabteilung, Schuhe, Accessoires, Handtaschen, Koffer, Socken) und die zweite Etage (Herrenabteilung, Herrenaccessoires, Kinderabteilung, Kinderaccessoires, Damenunterwäsche. Kleinelektro, Kundenservice). Im Erdgeschoss sind zwei Senior Department Manager und ein Department Manager sowie vier Salesfloor Supervisoren für zwei Departments eingesetzt. Auf der ersten Etage sind vier Senior Department Manager und drei Salesfloor Supervisoren für vier Departments tätig. Auf der zweiten Etage werden die sechs dortigen Departments von zwei Senior Department Managern und zwei Department Managern geleitet; daneben kommen vier Salesfloor Supervisoren zum Einsatz.

Daneben gibt es den Bereich Wareneingang/Lager, dessen Department Manager parallel auch in der Herrenabteilung zum Einsatz kommt.

Die Salesflo...

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