Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren. Zwangsvollstreckung. Beschwerdewert für die Abwendung eines festgesetzten Ordnungsgeldes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren in Betracht. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss.

2. Für die Wertfestsetzung kann die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren entspricht es aber dem Interesse des Rechtsmittelführers, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds, gegen dessen Verhängung er sich zur Wehr setzt, zu bemessen.

 

Normenkette

RVG §§ 23, 33; ZPO § 890

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Aktenzeichen 3 (2) BV 34/06)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold hatten die Beteiligten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung gestritten. Dabei hatte der Betriebsrat Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Durch Beschluss vom 24.02.2005 hatte das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Der Beschluss wurde rechtskräftig.

Durch weiteren Beschluss vom 07.03.2005 hatte das Arbeitsgericht für das Verfahren 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold insgesamt einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist es für den Unterlassungsanspruch von einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR ausgegangen.

Mit der Begründung, die Arbeitgeberin habe auch in der Folgezeit in grober Weise gegen ihre Verpflichtungen aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.02.2005 verstoßen, betrieb der Betriebsrat die Zwangsvollstreckung und verlangte im Verfahren 3 (2) BV 34/06 Arbeitsgericht Detmold die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde. Durch Beschluss vom 20.09.2006 hat das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Arbeitgeberin zum Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde war teilweise erfolgreich. Durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 03.05.2007 – 10 Ta 692/06 – wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 – 3 (2) BV 34/06 – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert, gegen die Schuldnerin wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.200,00 EUR festgesetzt. Auf die Begründung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 03.05.2007 wird Bezug genommen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beantragen nunmehr, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Sie sind der Auffassung, angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Beschwerdeverfahrens müsse ein Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zugrunde gelegt werden.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass als Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren der Regelstreitwert in Höhe von 4.000,00 EUR als angemessen festzusetzen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschwerdeverfahren war nach § 33 RVG auf 30.000,00 EUR festzusetzen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; LAG Hamm, Beschluss vom 19.10.2006 – NZA-RR 2007, 96; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Nach Auffassung der Beschwerdekammer war der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festzusetzen.

Welcher Streitwert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 888 ZPO zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung festzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung nicht...

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