Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Beschlussverfahren. Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels. Vollstreckungsinteresse des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für ein Zwangsvollstreckungsverfahren, mit dem wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren regelmäßig nicht in Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes zu bewerten. Lediglich in einem Beschwerdeverfahren, mit dem der Schuldner sich dem Grunde und der Höhe nach gegen ein bereits festgesetztes Ordnungsgeld wendet, kann der Gegenstandswert sich nach der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes richten.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3, § 25 Abs. 1-2; ZPO § 890
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Beschluss vom 23.10.2006; Aktenzeichen 3 (2) BVHa 2/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.10.2006 – 3 (2) BVHa 2/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren 3 BV 29/03 Arbeitsgericht Paderborn hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Unterlassung der Anordnung oder Duldung von Überstunden ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Anspruch genommen. Durch Beschluss vom 16.02.2005 hat das Arbeitsgericht wegen festgestellter Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus dem Zeitraum vom April 2003 bis Januar 2005 dem Unterlassungsantrag stattgegeben und der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 10.000,00 EUR angedroht. Die gegen den Beschluss vom 16.02.2005 von der Arbeitgeberin eingelegte Beschwerde – 13 TaBV 80/05 Landesarbeitsgericht Hamm – wurde zurückgenommen.
Durch Beschluss vom 26.04.2005 hat das Arbeitsgericht für das Verfahren 3 BV 29/05 Arbeitsgericht Paderborn einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats – 10 TaBV 84/05 Landesarbeitsgericht Hamm – wurde der Beschluss vom 26.04.2005 abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Wegen weiterer Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus dem Zeitraum von August 2005 bis Oktober 2005 betrieb der Betriebsrat mit Antrag vom 26.09.2005 die Zwangsvollstreckung – 3 (2) BVHa 2/05 Arbeitsgericht Paderborn –. Durch Beschluss vom 02.01.2006 hat das Arbeitsgericht gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 11.000,00 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Arbeitgeberin zum Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde – 10 Ta 93/06 Landesarbeitsgericht Hamm – führte zu folgendem Vergleich vom 28.04.2006:
- Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, es solle umgehend in Verhandlungen über eine umfassende Dienstplangestaltung, über die Handhabung von Überstunden sowie über eine Urlaubsplanung eingetreten werden.
- Der Betriebsrat wird der Arbeitgeberin innerhalb einer Woche Mitteilung machen, über welche Problemfelder zwischen den Beteiligten weiter verhandelt werden muss (Rechtsanwaltskosten, Schulungskosten, Büroausstattung etc.).
Für den Fall, dass bis zum 15.06.2006 eine Regelung über die vorgenannten Punkte gem. Ziffer 1 nicht zustande kommt, wird eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Herrn Hans-Dieter Krasshöfer, I3 B2 1 c1, 56789 M2, eingerichtet.
Die Zahl der Beisitzer wird auf 2 je Seite festgesetzt.
Der Regelungsgegenstand der einzurichtenden Einigungsstelle wird zwischen den Verfahrensbevollmächtigten nach dem 15.06.2006 ausdrücklich festgelegt.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auch bei Inanspruchnahme der Einigungsstelle das vorliegende Verfahren erledigt ist.
Wegen der bisherigen Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.02.2005 – 3 BV 29/03 – verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR zu Gunsten eines noch festzulegenden Zweckes zu zahlen.
Für den Fall der Zahlung des vorstehenden Betrags ist das vorstehende Ordnungsgeldverfahren 3 (2) BVHa 2/05 sowie das Ordnungsgeldverfahren 3 BVHa 1/06 Arbeitsgerichts Paderborn erledigt.
Bis zum 15.06.2006 wird das Verfahren 3 BVHa 1/06 Arbeitsgericht Paderborn zum Ruhen gebracht.
Nachdem die Arbeitgeberin einen Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR an eine gemeinnützige Organisation gezahlt hatte, wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht mitgeteilt, dass es für das Zwangsvollstreckungsverfahren von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 EUR ausgehe. Nach Abschluss des Vergleichs vom 28.04.2006 wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mitgeteilt, dass der Geg...