Gegen diese Entscheidung ist e i n Rechtsmittel nicht statthaft.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Einstellung. mehrere

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gegenstandswert im Zustimmungsersetzungsverfahren hat sich an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren. Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen, ermäßigen sich die Gegenstandswerte gestaffelt in Anlehnung an die Arbeitnehmerzahlen des § 9 BetrVG.

 

Normenkette

RVG § 23 III 2

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 04.02.2005; Aktenzeichen 1 (2) BV 15/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahr ensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 04.02.2005 – 1 (2) BV 15/04 abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten um die Wirksamkeit der vom Gesamtpersonalrat verweigerten Zustimmung 3 zur Einstellung von 30 Arbeitnehmern, deren durchschnittliches Bruttomonatsentgelt 1.000,00 EUR betragen sollte.

Das Verfahren wurde durch eine Antragsrücknahme erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers und des Gesamtpersonalrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.02.2005 den Gegenstandswert auf 15.000,00 EUR festgesetzt, indem es bei 30 Arbeitnehmern von jeweils einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR ausgegangen ist und davon die Hälfte in Ansatz gebracht hat. Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates mit Schriftsatz vom 18.02.2005 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 45.000,00 EUR festzulegen, ausgehend von 30 Arbeitnehmern bei jeweils der dreifachen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.000,00 EUR und davon 50 %.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtpersonalrates, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach altem Recht zu beurteilen ist, ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zwar in vollem Umfang zulässig, aber nur aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (seit LAG Hamm LAGE Nr. 70 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Hamm Nr. 12 zu § 8 BRAGO; zuletzt z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003 – 13 TaBV 126/03 und Beschluss vom 17.11.2004 – 10 TaBV 106/04; zustimmend GK/Wenzel, § 12 ArbGG Rdn. 289) ist es im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO (jetzt: § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG) bei der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstellung geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG) zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeitgebers, den Weg zu einer personellen Maßnahme freizumachen, sind wertmäßig gleichzusetzen mit einem sich möglicherweise anschließenden Streit um den Bestand eines solchermaßen begründeten Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAGE Nr. 44 a zu § 8 BRAGO).

Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, hier also 1.000,00 EUR × 3 = 3.000,00 EUR.

Allerdings ist eine weitere Herabsetzung dieses Wertes regelmäßig dann geboten, wenn – wie hier – mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht umso mehr abnimmt, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (hier und im Folgenden: LAG Berlin NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen wie vorliegend gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Einstellung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen:

Maßnahmen 2 – 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

Maßnahmen 21 – 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

Maßnahmen 51 – 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes;

Maßnahmen 101 – 200 = jeweils 7,5 % des Ausgangswertes;

Maßnahmen 201 – 400 = jeweils 5 % des Ausgangswertes

(vgl. für den Fall der Umgruppierung: LAG Hamm, Beschlüsse vom 14.02. und 16.03.2005 – 13 TaBV 100/04 und 13 TaBV 146/04).

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für den ersten von der Einstellung betroffenen Arbeitnehmer die dreifache Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.000,00 EUR zu berücksichtigen ist. Für die folgenden 19 Betroffenen sind jeweils 25 % dieses Wertes, also insgesamt 14.250,0...

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