Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Aktienoptionen aufgrund einer Zusage der Muttergesellschaft, wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Tochterunternehmen bestand. Rechtswegzuständigkeit

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3a, 4a, § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 15.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 3747/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.04.2009 – 5 Ca 3747/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 61.620,30 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskehrung des Verkaufserlöses seiner Aktienanteile in Anspruch.

Der Kläger war vom 23.11.1998 bis zum 31.03.2006 zunächst als General Manager bei der C2 C3 R3 S5 GmbH tätig. Am 07.09.1999 wurde der Kläger als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Gemäß Eintrag vom 05.12.2003 endete seine Geschäftsführerbestellung noch im Jahre 2003. Nach Neubestellung wurde er als Geschäftsführer wieder abberufen. Im Handelsregister ist unter dem 31.03.2006 eingetragen, dass der Kläger nicht mehr als Geschäftsführer fungiert.

Die Beklagte erwarb im Jahre 2001 alle Geschäftsanteile der C2 C3 R3 S5 GmbH. Nachdem die Beklagte im Jahre 2005 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, kam es zu einer erfolgreichen Umstrukturierung. Ausstehende Anleihen wurden in Eigenkapital umgewandelt und neues Eigenkapital zugeführt. Leitende Mitarbeiter wurden durch Aktien am umstrukturierten Unternehmen beteiligt. Die Mitarbeiterbeteiligung wurde im Gesellschaftsvertrag der Beklagten im Einzelnen festgelegt.

Der Kläger nutzte die ihm eingeräumte Möglichkeit, Anteile zu erwerben und erwarb im Jahre 2005 5.626 stimmberechtigte sowie 385.639 nicht stimmberechtigte Anteile der Beklagten.

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C2 wurde zum 31.03.2006 beendet. Die Beklagte informierte den Kläger unter dem 22.05.2006, dass seine Aktien in seinem Namen auf die C5 Limited übertragen werden würden und der Auszahlungspreis für ihn als Bad Leaver 675,19 GBP betrage.

Der Kläger meint, ihm stünde der Marktwert seiner Anteile in Höhe von 174.800 GBP zu.

Das Arbeitsgericht hat auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges aufmerksam gemacht, welche die Beklagte aufgegriffen hat.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der Rechtsweg zu Arbeitsgerichten sei jedenfalls im Hinblick auf § 3 ArbGG eröffnet. Die Beklagte habe als Obergesellschaft seiner Vertragsarbeitgeberin leitende Mitarbeiter durch Aktien an dem umstrukturierten Unternehmen beteiligt. Diese Beteiligung sei deshalb ein Teil seiner Vergütung für seine Tätigkeit als General Manager und stehe daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.04.2009 die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten/Allgäu verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 23.04.2009 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Kläger zur C2 überhaupt in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gestanden habe. Selbst wenn man dies unterstelle, sei dieses Rechtsverhältnis nicht Grundlage der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte. Die Gewährung der Aktienoptionen sei nicht im Arbeitsvertrag, sondern in einem gesonderten Gewährungsvertrag niedergelegt worden. Da der Kläger das Angebot der Beklagten angenommen habe, sei zwischen den Parteien neben einem eventuellen Arbeitsverhältnis zur C2 bezüglich der Aktienbeteiligung ein eigenständiger Vertrag zustande gekommen. Die Beklagte sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin i.S.v. § 3 ArbGG der vermeintlichen Arbeitgeberin des Klägers anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Die dagegen gerichtete

sofortige Beschwerde

des Klägers ist am 07.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 03.06.2009 wird ebenfalls Bezug genommen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, die Aktien seien ihm von der Beklagten zum Kauf angeboten worden, weil er als Arbeitnehmer der C2 C3 R3 GmbH für den Konzern der Beklagten das Geschäft in Kontinentaleuropa, in erster Linie in Deutschland, betreut habe. Der Kaufpreis sei äußerst niedrig angesetzt worden, um ihn über den zu erzielenden Verkaufserlös zu besonderen Leistungen anzuspornen. Die Vermischung von aktienrechtlichen mit arbeitsrechtlichen Rechtspositionen sei in sich widersprüchlich und stelle einen Gestaltungsmissbrauch dar, der es der Beklagten verwehre, sich auf die fehlende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu ber...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge