Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Schadensersatzansprüche aus einer Zusage der Muttergesellschaft auf Überlassung von Aktien, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Tochtergesellschaft bestanden hat. Rechtswegzuständigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig für Schadensersatzansprüche aus einer Zusage der Muttergesellschaft auf Überlassung von Aktien, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Tochtergesellschaft bestanden hat.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nrn. 3a, 4a, § 3
Verfahrensgang
ArbG Herne (Beschluss vom 15.07.2009; Aktenzeichen 1 Ca 17/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.07.2009 – 1 Ca 17/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.984,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Bonuszusage in Anspruch.
Der Kläger war bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, der in M2 ansässigen C2 GmbH, aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 12.02.2006 als Sales Manager tätig. Die C2 GmbH firmiert heute als C1 R3 S3 G2 GmbH und gehört zum Konzern der Beklagten. Im Jahre 2006 verkauften die Aktionäre der Beklagten ihre Aktienanteile an die C1 Corporation, einer Tochtergesellschafter der amerikanische U2 T1 Corporation (U3). Im Rahmen der Übernahme der Beklagten vereinbarte die U3 mit den Aktionären der Beklagten einen Unternehmenswert von ca. 96 Mio. GBP. Nach Abzug der vorhandenen Schulden gelangten 43 Mio. GBP an die Aktionäre zur Auszahlung. Leitende Angestellte wurde an dem Verkaufserlös in Form von Boni beteiligt. Am 02.11.2006 informierte der Geschäftsführer der C2 GmbH den Kläger über die Absicht des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, auch dem Kläger einen Bonus zukommen zu lassen. Dies sollte aus steuerlichen Gründen durch die Gewährung von Anteilen im Werte von 60.000 GBP geschehen. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden. Zwei Wochen später wollte die Beklagte die Bonuszahlung vom Abschluss einer Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abhängig machen, was der Kläger jedoch ablehnte.
Mit Schreiben vom 30.11.2006 trat die Beklagte von ihrem dem Kläger unterbreiteten Angebot, Aktienanteile der Gesellschaft zu erhalten, zurück.
Das Arbeitsgericht hat bereits bei Zustellung der Klage auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges aufmerksam gemacht, welche die Beklagte aufgegriffen hat.
Der Kläger meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, weil es sich bei der Auskehrung des Bonus oder des Verkaufserlöses der Anteile um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis handele. Durch die Bonuszusage habe sich die Beklagte ihm gegenüber in die Rolle eines Arbeitsgebers begeben. Als Obergesellschaft seiner unmittelbaren Arbeitgeberin, der C1 R3 S3 G2 GmbH, sei die Beklagten als Rechtsnachfolgerin i.S.v. § 3 ArbGG anzusehen.
Demgegenüber vertritt die Beklagte den Standpunkt, der Kläger könne seine Ansprüche nicht vor dem Arbeitsgericht geltend machen, weil der Streit Anteile an einer Gesellschaft nach englischem Recht betreffe, die nicht Arbeitgeberin des Klägers sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15.07.2009 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Heilbronn verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 23.07.2009 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei weder gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG noch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG eröffnet. Arbeitgeberin des Klägers sei nicht die Beklagte, sondern die C2. Die Beklagte sei nicht als Rechtsnachfolgerin der C2 gemäß § 3 ArbGG anzusehen. Die erweiterte Zuständigkeit der Arbeitsgerichte komme nur dann zum Tragen, wenn ein Dritter anstelle oder neben dem eigentlichen Arbeitgeber als Schuldner einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzungen träfen nicht zu, denn es sei schon nicht erkennbar, dass die Bonusgewährung bzw. die Überlassung von Aktienanteilen eine Gegenleistung für die Arbeit des Klägers darstelle. Allein der äußere Umstand, dass zwischen dem Kläger und einer Tochtergesellschaft der Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, genüge dafür nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde
des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, ist am 04.08.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, die Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere § 3 ArbGG, seien weit auszulegen, um zu vermeiden, dass Streitigkeiten, die einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem...