Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 5 Abs. 1 ArbSchG und damit auch der Spruch einer Einigungsstelle i.S. des § 87 Abs. 2 BetrVG muss alle für die Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Fragen selbst regeln, ihrem Regelungsauftrag also auch ausreichend nachkommen. Dabei ist eine arbeitsplatzbezogene Betrachtung anzustellen.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 76 Abs. 5; ArbSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 18.06.2014; Aktenzeichen 8 BV 2/14) |
Tenor
- Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.06.2014 - 8 BV 2/14 - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG.
Antragsteller ist der in der Niederlassung E der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen und unterhält bundesweit Standorte, in denen jeweils - so jedenfalls im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer erörtert - Betriebsräte gewählt sind.
Nachdem die Beteiligten sich über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht verständigen konnten, setzten sie eine Einigungsstelle ein, die durch Spruch vom 5. Dezember 2013 eine Regelung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung getroffen hat.
Der Spruch der Einigungsstelle ist so aufgebaut, dass zunächst unter acht Ziffern Regelungen zum Geltungsbereich, zum Gegenstand, zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Information und Beteiligung der Mitarbeiter sowie Dokumentation und Qualifikation der Beurteilungspersonen getroffen sind. Des Weiteren sind diesen vorgeschalteten Regelungen Anlagen beigefügt, die sich wie folgt aufgliedern:
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Anlage 1: Die zu untersuchenden Beschäftigtengruppen
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Anlage 2a: Auflistung der verschiedenen Tätigkeiten anhand der in Anlage 1 festgelegten Beschäftigtengruppen und Beschreibung der jeweiligen Untersuchungsgegenstände
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Anlage 2b: Zusammenfassung der Anlage 2a bezogen auf die Relevanz der Untersuchungsgegenstände für die einzelnen Beschäftigtengruppen
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Anlage 2c: Gegenstände der Untersuchung unter Nennung der jeweils zu beachtenden Normen, der anzuwendenden Methoden und eine Skalierung
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Anlage 3: Die textliche Beschreibung von Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Die Anlage 3 enthält u.a. folgenden Wortlaut:
2. Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze
Soweit die Tätigkeiten innerhalb der einzelnen Beschäftigtengruppen aufgrund ihrer Standardisierung vergleichbar und die Arbeitsbedingungen gleichartig i.S.d. § 5 Abs. 2 ArbSchG sind, werden je Beschäftigtengruppe ausgewählte Arbeitsplätze untersucht. Die Auswahl der zu untersuchenden Arbeitsplätze erfolgt in diesem Fall mit folgender Maßgabe:
Aus jeder vergleichbaren Beschäftigtengruppe (Anlage 1) werden 10 %, jedoch höchstens sechs Mitarbeiter ausgewählt. Diese werden von der örtlichen Leistung und dem örtlichen Betriebsrat gemeinsam benannt. Hierbei sind Kriterien wie das Alter, die Qualifikation/Dauer der Zugehörigkeit zur jeweiligen Beschäftigtengruppe (Routine), das Arbeitszeitmodell (Vollzeit/Teilzeit) und die Arbeitsumgebungsbedingungen hinreichend zu berücksichtigen. Soweit kein Einvernehmen herzustellen sein sollte, wird im Losverfahren entschieden. Bei wesentlichen Abweichungen innerhalb der Beschäftigtengruppe sind die abweichenden Arbeitsbedingungen insoweit einer eigenen Beurteilung zu unterziehen.
Im Übrigen wird wegen des vollständigen Spruchs der Einigungsstelle auf die zur Akte gereichte Fotokopie Bl. 30 bis 92 d.A. Bezug genommen.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle begründete den Spruch vom 05.12.2013. Wegen der von der Arbeitgeberin zur Akte gereichten Fotokopie der Begründung wird auf Bl. 238 ff d.A. Bezug genommen.
Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Dortmund am 09.01.2014 eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens, der nach eigenem Bekunden des Betriebsrates später als zwei Wochen nach Zuleitung des Spruches erhoben wurde, hat sich der Betriebsrat gegen die Rechtswirksamkeit des Einigungsstellenspruches gewandt.
Er hat vorgetragen:
Der Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 werde ausschließlich aus Rechtsgründen angefochten, da er nicht die Anforderungen erfülle, die das Bundesarbeitsgericht an den Spruch einer Einigungsstelle zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung aufgestellt habe. So stelle der angefochtene Spruch keine Bezugnahme zu konkreten Arbeitsplätzen im Betrieb dar. Damit nehme der Spruch selbst nicht die erforderliche Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze vor. Der Spruch regele gerade nicht, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gefahrenursachen hin untersucht werden sollen.
Die Einigungsstelle habe sich darauf bes...