Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ratenrückstand, Aufhebungsbeschluss, Verschulden, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Auslegung des Hinweises auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entsprechen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 17.05.2002; Aktenzeichen 4 Ca 1964/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.05.2002 – 4 Ca 1964/01 – aufgehoben.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht Bielefeld hat dem Kläger zur Durchführung des Kündigungsschutzrechtsstreits 4 Ca 1964/01 mit Beschluss vom 10.10.2001 mit Wirkung vom 26.06.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt A2xxx aus B1xxxxxxx mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 30,– DM zu zahlen hat.
Mit Schreiben vom 15.10.2001 hat das Arbeitsgericht den Beginn der Ratenzahlung auf den 05.11.2001 festgesetzt. Mit Schreiben vom 18.10.2001 erhielt der Kläger den PKH-Zahlungsplan. Die Kopie eines Schreibens des Klägers vom 02.12.2001 ging am 14.12.2001 bei dem Arbeitsgericht in Bielefeld ein. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre Mahnung bzw. Rechnung lege ich hiermit nochmals „schriftlich” Einspruch bzw. Widerspruch gegen diese Bescheide ein.
…
Aufgrund der umfangreichen Akten bitte ich Sie, unter dem Aktenzeichen der Ladung doch Rücksprache mit dem dortigen Familiengericht bzw. deren Gerichtskasse aufzunehmen.
Trotzdem eine Kopie über meinen derzeitigen Verschuldungsstand bzw. eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber meinen beiden Kindern.”
Dem Schreiben lag der Bescheid des Arbeitsamts vom 03.12.2001 für den Zeitraum 13.10.2001 bis 04.11.2001 (Bl. 35 PKH-Akte) und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma R1xxxxx GmbH & Co. KG zum 12.10.2001 (Bl. 36 PKH-Akte) bei.
Mit Schreiben vom 17.12.2001 teilte das Arbeitsgericht dem Kläger u.a. Folgendes mit:
„In dem oben genannten Rechtsstreit wird Bezug genommen auf die von Ihnen eingereichten Unterlagen.
Soweit Sie die Raten aufgehoben haben möchten, ist ein ausdrücklicher Antrag zu stellen. Dieser ist schriftlich und im Original einzureichen. Zur Begründung ist die anliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen. Weiterhin sind eine aktuelle Einkommensbescheinigung und Kontoauszüge für den laufenden Monat beizufügen, aus denen sich alle Einkünfte und Belastungen ergeben sollten.
Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Raten erst ab dem Zeitpunkt geändert werden können, in dem der Antrag hier eingegangen ist. Die bis dahin fällig gewordenen Raten sind noch zu zahlen.
Um Erledigung binnen einer Frist von zwei Wochen wird gebeten.”
Am 17.01.2002 mahnte das Arbeitsgericht den Kläger wie folgt:
„In dem Rechtsstreit K1xxxxxxxxxxxxxx ./. Fa. I1xxxx P1xxx GmbH
sind Sie mit der Zahlung Ihrer Prozesskostenhilfe-Raten für die Monate November 2001, Dezember 2001 und Januar 2002 rückständig.
Sie werden hiermit dringend gebeten, die bereits fälligen Raten unverzüglich auf das Konto bei der Gerichtskasse Düsseldorf zum Kassenzeichen 43171 912 8 nachzuzahlen und die weiteren Raten pünktlich zu leisten.
Geraten Sie mit der Zahlung einer Rate länger als drei Monate in Rückstand, wird die Prozesskostenhilfe aufgehoben (§ 121 Nr. 4 der Zivilprozessordnung). Der gesamte noch offene Kostenbetrag in der Höhe von 836,12 EUR ist dann sofort fällig und kann zwangsweise beigetrieben werden.”
Durch Beschluss vom 12.04.2002 änderte das Arbeitsgericht Bielefeld den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 10.10.2001 mit der Maßgabe ab, dass der Kläger ab 28.01.2002 keinen Beitrag mehr zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hatte. Der Beschluss enthielt den Hinweis:
„Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Änderung erst ab Antragseingang erfolgen kann. Die bis zum 27.01.2002 fällig gewordenen Raten von insgesamt 46,02 EUR sind noch zu leisten.”
Mit Ablichtung des Schreibens vom 17.04.2002, welches am 19.04.2002 bei dem Arbeitsgericht einging, bat der Kläger um Stundung der Raten in Höhe von 46,02 EUR. Er fügte diesem Schreiben die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Firma S3xxxxx H2xxx Textil-Druck vom 04.03.2002 zum 31.03.2002 bei. Auf den Stundungsantrag teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 19.04.2002 u.a. mit:
„Sie werden darauf aufmerksam gemacht, das...