Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstellenbesetzungsverfahren offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Mitbestimmung bei der Unterbringung von auswärts eingesetzten Monteuren in Einzel- bzw. Doppelzimmern

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Unterbringung von Monteuren in Einzel- oder Doppelzimmern, ist nicht deshalb offensichtlich unzuständig, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt. Es kann jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Frage der Unterbringung der Monteure auf auswärtigen Baustellen betroffen ist.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG § 87 Abs. 1, § 76

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 21.05.2004; Aktenzeichen 2 BV 50/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.05.2004 – 2 BV 50/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt an ihrem Standort in D1xxxxxx ca. 235 Mitarbeiter. Ihr Betriebszweck ist im Wesentlichen die Herstellung und Installation elektrotechnischer Anlagen jeglicher Art, welche sie vorrangig in ganz Deutschland, gelegentlich auch im Ausland, durchführt. Vor diesem Hintergrund werden etwa 150 Beschäftigte des D4xxxxxxxx Betriebes wechselseitig auf auswärtigen Baustellen eingesetzt. Über den Einsatz der Monteure existiert eine Betriebsvereinbarung „Fernauslösung” vom 31.05.1983 (Bl. 6 d.A.). In Ziffer 1.4. dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt:

„Der Monteur ist verpflichtet, die günstigste Übernachtungsmöglichkeit zu wählen. Das Zimmer soll bürgerlich und zumutbar sein.”

In der Vergangenheit wurden die Monteure, die auf auswärtigen Baustellen eingesetzt waren, bislang grundsätzlich in Einzelzimmern untergebracht.

Mit Schreiben vom 10.10.2003 (Bl. 27 d.A.) teilte die Arbeitgeberin dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass die so praktizierte Unterbringung der Mitarbeiter aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr aufrechterhalten werden könne; zukünftig werde die Unterbringung grundsätzlich in Doppelzimmern erfolgen, mit Ausnahme der Obermonteure, die Anspruch auf ein Einzelzimmer hätten.

Mit dieser Vorgehensweise erklärte sich der Betriebsrat nicht einverstanden und wies mit Schreiben vom 13.10.2003 (Bl. 49 d.A.) auf sein Mitbestimmungsrecht hin. Gleichzeitig erklärte er seine Verhandlungsbereitschaft. Mit Schreiben vom 17.02.2004 (Bl. 55 d.A.) erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen insoweit für gescheitert und bat um die Bildung einer Einigungsstelle. Dies lehnte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.02.2004 (Bl. 20 d.A.) ab.

Mit dem am 08.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG sowie auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG. Der Zweck des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe auch im reibungslosen Zusammenleben/Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb. Sinn des Mitbestimmungsrechtes sei unter anderem der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, Herrn Peter Bertram, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterbringung der Mitarbeiter auf auswärtigen Baustellen” bei der Antragsgegnerin zu bestellen;
  2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich nicht zuständig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei nicht berührt. Einschlägig sei allein die Betriebsvereinbarung vom 31.05.1983. Zudem müsse nach § 15 MTV für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke NRW zunächst eine innerbetriebliche Verständigung erfolgen. Jedenfalls sei für den Fall einer Bildung der Einigungsstelle die Regelbesetzung mit zwei Beisitzern ausreichend.

Durch Beschluss vom 21.05.2004 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und die verlangte Einigungsstelle eingerichtet, die Anzahl der Beisitzer jedoch auf zwei je Seite festgesetzt.

Gegen den der Arbeitgeberin am 11.06.2004 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe im Einzelnen Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 23.06.2004 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin ist nach wie vor der Auffassung, dass die begehrte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei, weil ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Unterbringung der Monteure nicht bestehe. Die Angelege...

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