Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leiharbeitnehmer. Betriebsrat. Zuständigkeit. Mitbestimmungsrecht. Arbeitszeit. Lage. Beginn. Ende. Unterlassungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Betriebsrat steht beim Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu, welches er im Wege des allgemeinen Unterlassungsanspruchs sichern kann.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Beschluss vom 15.10.2004; Aktenzeichen 1 BV 11/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.10.2004 – 1 BV 11/04 – teilweise abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, nach dem AÜG überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne zuvor eine Festlegung über deren Einordnung in den bestehenden Dienstplan mit dem Betriebsrat oder eine diese Festlegung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle erzielt zu haben, sofern es sich nicht um einen Notfall oder eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsanspruches (noch) um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.

Der antragstellende Betriebsrat vertritt etwa 230 Beschäftigte des Einzelhandelsbetriebes der Arbeitgeberin in B2xxxx-W2xxxxxxxxxx.

Am 10.03.2004 beschloss er, am 23.03.2004 ab 8.30 Uhr eine Betriebsversammlung abzuhalten, wovon er die Arbeitgeberin am 12.03.2004 unterrichtete.

Um während der Betriebsversammlung, an der 104 Mitarbeiter teilnahmen, den Geschäftsbetrieb ab 9.00 Uhr aufrecht erhalten zu können, setzte die Arbeitgeberin – neben Beschäftigten aus anderen Warenhäusern – vier Leiharbeitnehmer im Kassenbereich ein. Davon machte sie dem Betriebsrat am 23.03.2004 um 8.40 Uhr durch Einlegung schriftlicher Mitteilungen über beabsichtigte „vorläufige Einstellungen gem. §§ 99, 100 BetrVG” in das Betriebsratsfach Mitteilung.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, unter anderem durch den Einsatz der vier Leiharbeitnehmer seien seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden.

Soweit vorliegend noch von Interesse, hat der Betriebsrat beantragt:

  1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassene Arbeitnehmer einzusetzen ohne vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1. oder eine diese ersetzende Entscheidung des Arbeitsgerichts bzw. ohne dass es sich um vorübergehende Maßnahmen handelt, deren betriebliche Notwendigkeit dem Beteiligten zu 1. gegenüber unverzüglich angezeigt wurde.
  2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer des Betriebs oder überlassene Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder Arbeitnehmer aus fremden Betrieben zu beschäftigen, ohne vorherige Festlegung über deren Arbeitszeiten mit dem Beteiligten zu 1. oder eine diese ersetzende Entscheidung einer Einigungsstelle, sofern es sich nicht um leitende Angestellte oder um Notfälle handelt.
  3. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, vor dem Einsatz betriebsfremder Arbeitnehmer den Betriebsrat unter Vorlage der entsprechenden Schreiben unverzüglich darüber zu informieren, dass der Fremdpersonaleinsatz beauftragt wurde bzw. beabsichtigt ist.
  4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben der Anträge der Ziffern 1-3 wird dem Beteiligten zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zum 250.000,–EUR, ersatzweise Zwangshaft angedroht.
  5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben der Anträge zu Ziffer 4 und 5 wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,– EUR angedroht.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe schon am 18.03.2004 vorsorglich mit zwei Arbeitnehmerüberlassungsfirmen Kontakt aufgenommen und am Folgetag Bedarf für vier Mitarbeiter der Firma A3x Sicherheits-Service Agentur festgestellt zu haben. Am Nachmittag des 22.03.2004 habe man die Namen der vier Leiharbeitnehmer erfahren. Erst am 23.03.2004 um 8.00 Uhr nach dem Erscheinen der vier Personen sei man dann in der Lage gewesen, die Einstellungsanträge vollständig auszufüllen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2004 die Anträge „zurückgewiesen”. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitgeberin zwar gegen Beteiligungsrechte gemäß §§ 99 f. BetrVG verstoßen habe; ein grober Verstoß im Sinne § 23 Abs. 3 BetrVG könne darin ab (noch) nicht gesehen werden.

Der allgemeine Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil mangels Änderung des mit dem Betriebsrat abgestimmten Dienstplans keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gegeben sei. Gegen diesen ihm am 15.11.2004 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 13.12.2004 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, den 17.01.2005, begründet.

Er ist der Meinung, sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?