Verfahrensgang
ArbG Rheine (Beschluss vom 12.09.1996; Aktenzeichen 1 BV 5/97) |
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird bezüglich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.09.1996 – 1 BV 5/95 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
In dem beim Arbeitsgericht Rheine am 01.02.1995 eingeleiteten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber gemäß den §§ 40, 37 Abs. 2, 47 Abs. 2, 51 Abs. 6 und 30 BetrVG verpflichtet ist, dem Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die ihm anläßlich seiner Teilnahme an den Gesamt-BR-Sitzungen vom 12.01. und 16.03.1995 entstanden sind.
Der am 05.03.1962 geborene Antragsteller ist seit dem 01.09.1987 in dem Jugenddorf B….. als Jugendleiter tätig. Das Jugenddorf B… – in der Trägerschaft des Arbeitgebers – befaßt sich mit der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung insbesondere junger Menschen, ohne Rücksicht auf deren Konfession und soziale Herkunft nach christlichen und neuzeitlichen sozialpädagogischen Gesichtspunkten. Der Arbeitgeber, ein sozialpädagogisches Ausbildungs- und Bildungswerk, unterhält bundesweit von ihm eingerichtete Jugenddörfer, sozialpädagogische Schulen und sozialpädagogische Institute. Der Arbeitgeber ist für seine in Westfalen gelegenen Einrichtungen – hierzu gehört auch das Jugenddorf B….. – seit dem 20.07.1964 unmittelbar Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen. Dieses ist gemäß seiner Satzung dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. Die Präambel in den Dienstverträgen des Arbeitgebers u. a. mit dem Antragsteller lautet:
Das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands ist ein sozialpädagogisches Bildungs- und Ausbildungswerk. Seine Anschauungen vom Menschen, von der Welt und von der Geschichte haben ihre Grundlagen im christlichen Glauben. Demgemäß will das CJD für alle im Jugenddorf lebenden Mitarbeiter/innen und Jugendlichen eine moderne Begegnungsstätte mit Christus sein. Das Leben in der Gemeinschaft soll es dem einzelnen ermöglichen, zur vollen Entfaltung seiner Persönlichkeit und der in ihm angelegten Begabungen und Fähigkeiten zu kommen. Zu dieser Entwicklung will die Gemeinschaft jedem einzelnen die gleichen Chancen geben. Die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche, die das Evangelium von Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift bekennt, ist Grundvoraussetzung für die Mitarbeiter im CJD.
Gemäß § 3 des Dienstvertrages verpflichtet sich der Antragsteller, seinen Dienst im CJD mit voller Hingabe zu versehen; er erklärt sich zugleich dazu bereit, seinen Dienst im Geiste der vom CJD erstrebten Ziele gewissenhaft zu leisten.
Für das Jugenddorf B….. wurde am 03.12.1993 ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt, dessen Mitglied der Antragsteller ist. Das Ergebnis dieser Wahl wurde dem Jugenddorfleiter am 13.12.1993 bekannt gegeben. Mit dem beim Arbeitsgericht Rheine am 20.12.1993 eingeleiteten Beschlußverfahren begehrte der Arbeitgeber die Feststellung, daß diese Wahl aus den Gründen des § 118 Abs. 2 BetrVG nichtig ist. Diese Auffassung hatte er zuvor in einem Rundschreiben vom 24.09.1993 zum Ausdruck gebracht. Da weitere Betriebsräte in den Einrichtungen E…, F…, Z… und H…. gewählt waren und sich aus diesem Grunde im September 1993 ein Gesamt-BR gemäß § 47 BetrVG konstituiert hatte, beschloß der Betriebsrat des Jugenddorfes B….. am 08.12.1993, den Antragsteller als Vertreter der Angestellten in diesen Gesamt-BR zu entsenden.
Mit Beschluß vom 03.02.1994 (1 BV 15/93) hat das Arbeitsgericht Rheine den Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das LAG Hamm (3 TaBV 52/94) mit Beschluß vom 12.07.1995 den ablehnenden Beschluß des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert und festgestellt, daß die BR-Wahl im Jugenddorf B….. vom 03.12.1993 nichtig ist. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde vom BAG mit Beschluß vom 30.04.1997 (7 ABR 60/95) zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat mit Beschluß vom 08.11.1994 die im Jugenddorf H…. durchgeführte BR-Wahl ebenfalls für nichtig erklärt. Das LAG Saarland hat über die daraufhin eingelegte Beschwerde des Betriebsrats noch nicht entschieden. Der Betriebsrat des Jugenddorfs Z… hat sich im Februar 1996 aufgelöst. Am 22.02.1996 wurde dort eine Mitarbeitervertretung nach dem MVG der Evangelischen Kirche des Rheinlands gebildet. Hinsichtlich des im Jugenddorf F… gebildeten Betriebsrats hat der Arbeitgeber am 15.03.1996 beim Arbeitsgericht Köln (3 BV 83/96) den Antrag gestellt, die Wahl für nichtig zu erklären. Auch hinsichtlich der Wahl des Betriebsrats im Jugenddorf E… ist inzwischen ein Beschlußverfahren eingeleitet worden, in dem der Arbeitgeber begehrt, die Nichtigkeit dieser Wahl festzustellen. Zwischenzeitlich wurden beim Arbeitgeber über 100 Mitarbeitervertretungen und eine Gesamt-Mitarbeitervertretung gebildet. Im Interesse einer gede...